Familiennachzug (Bosnien-Herzegowina) ohne Deutschkenntnisse wegen geistiger Erkrankung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Ehemann einer in Deutschland lebenden bosnischen Pflegekraft begehrte den Familiennachzug zu seiner Ehefrau.

Die Deutsche Botschaft in Sarajewo verlangt den Nachweis über das Vorliegen einfacher Deutschkenntnisse, obwohl der Ehemann ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme wegen einer dauerhaften psychoorganischen Veränderung und der darauf beruhenden eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht zum Erlernen neuer intellektueller Fertigkeiten in der Lage ist.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic klagt daraufhin beim Verwaltungsgericht in Berlin auf Erteilung des Visums.

Zur Begründung werden unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Familiennachzugsrichtlinie die erforderliche Einzelfallbetrachtung und die Abkehr der Pauschalbewertung von Familiennachzugsfällen eingefordert. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass sogar die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesinnenministeriums zum AufenthG in Zif. 30.1.4.2.2 eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der einfachen Deutschkenntnisse vorsehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung des nachziehenden Ehegatten vorliegt und infolge dessen die sonst geforderten Deutschkenntnisse nicht in zumutbarer Weise erlernt werden können.

Rechtsanwalt Grgic ersucht den behandelnden Facharzt im Laufe des Klageverfahrens um eine ausführliche Stellungnahme zu der vorhandenen Schädigung der intellektuellen Fähigkeiten sowie um eine Krankheitsprognose, welche noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Berlin eingereicht wird. 

Das Verwaltungsgericht rät daraufhin dem beklagten Auswärtigen Amt und der beteiligten Ausländerbehörde die Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug an. Die Ausländerbehörde stimmt zu und das Auswärtige Amt lässt das Visum durch die Deutsche Botschaft in Sarajewo erteilen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Zeljko Grgic

Beiträge zum Thema