Familienrecht: Auskunftsanspruch eines Elternteils über das Kind nach § 1686 BGB

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 25. November 2015 (Az. 2 WF 191/15) die Beschwerde einer Mutter gegen die erstinstanzlich von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop ausgesprochene Verpflichtung zur Auskunftserteilung an den Vater des gemeinsamen Kindes mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Auskunftserteilung nach § 1686 BGB über das Wohlbefinden und die Entwicklung des Kindes nicht mit der Begründung versagt werden darf, dass es zwischen den Kindeseltern zu persönlichen Auseinandersetzungen komme. Zudem seien bloße Vermutungen der Mutter über ein mögliches missbräuchliches Weitergeben der erteilten Informationen durch den Vater an Dritte nicht ausreichend, um die geforderten Auskünfte zu verweigern.

In dem zu entscheidenden Fall hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne. Zudem hatte der Vater schon seit längerem keinen Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Der Kindesvater war darauf angewiesen, die Informationen von der Kindesmutter zu erhalten, da er keine anderen Möglichkeiten hatte, über beispielsweise das Kind selbst oder Dritte an die Informationen zu gelangen.

Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Auskunftserteilungsrecht aus § 1686 BGB besteht unabhängig vom Sorge- und Umgangsrecht. Dies hat zur Folge, dass auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil jederzeit Auskunft über die Entwicklung und das Wohlbefinden des eigenen Kindes einholen darf.

Wann die Auskunftserteilung dem Kindeswohl widerspricht, ist immer dem Einzelfall nach zu beurteilen. Dabei hat das Oberlandesgericht Hamm im betreffenden Beschluss unter anderem betont, dass Beleidigungen und Drohungen, die sich nur gegen die Kindesmutter oder den Bruder der Kindesmutter richten, noch nicht das Wohl des Kindes gefährden. Auch die bloße Vermutung der Mutter, dass die vom Vater angeforderten Fotos des Kindes im Internet rechtsmissbräuchlich von ihm verwendet werden könnten, sei noch nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch zu versagen. Erforderlich seien stichhaltige Beweise um einen solchen Missbrauch zu bestätigen, um dann den Auskunftsanspruch berechtigterweise abzuweisen.

Solange das Kindeswohl also nicht konkret gefährdet oder verletzt wird durch die Auskunftserteilung, ist jeder Elternteil nach § 1686 BGB dazu verpflichtet, dem anderem Auskunft über die Entwicklung des gemeinsamen Kindes zu erteilen, wenn sonst keine anderen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung bestehen. Die Auskünfte müssen jedoch nicht zwingend persönlich erteilt werden, sondern können beispielsweise auch schriftlich oder über Dritte erfolgen.


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