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Familienrecht - Kindesunterhalt bei Zustimmung des Mannes zur Samenspende eines Dritten

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Ein nicht verheiratetes Paar konnte keine Kinder kriegen. Der Mann war damit einverstanden, dass seine Lebensgefährtin durch eine Samenspende eines Dritten schwanger wird. Nachdem dies nach mehreren Versuchen geklappt hat, hat sich der Partner aber geweigert für das Kind zahlen und hat die Vaterschaft auch nicht anerkannt.

Es kam zur Trennung und die Kindsmutter macht gegenüber ihren früheren Lebensgefährten Unterhalt für das Kind geltend. Schließlich musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.

Die Mutter begründet ihren Anspruch auf die zwischen ihr und dem früheren Lebensgefährten geschlossene Vereinbarung, bei der beide mit der künstlichen Befruchtung ausdrücklich einverstanden waren. Der Lebensgefährte hat zudem handschriftlich erklärt:

„Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“

Die Klägerin hat vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts enthält diese Vereinbarung, in welcher der Lebensgefährte die Einwilligung zur künstlichen Befruchtung seiner Partnerin erteilt, regelmäßig einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes.

Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde.

Der Bundesgerichtshof ist weiter der Auffassung, dass der Unterhaltsverpflichtung nicht entgegensteht, dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft gründet wurde, weil die Beteiligten nicht verheiratet waren und weil der Vater die Vaterschaft nicht anerkannt hat.

Das Gericht führt weiter aus: Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleichzustellen. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als eheliche.

Nach Auffassung des BGH bedarf die Erklärung des Mannes auch keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht.

Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden.

Im Unterschied zur formbedürftigen Anerkennung der Vaterschaft oder der Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

Urteil vom 23. September 2015-XII ZR 99/14.

Anmerkung:

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass ein Mann, der mit der künstlichen Befruchtung seiner Partnerin ausdrücklich einverstanden ist, auch für den Unterhalt des Kindes einzustehen hat. Im hier vorliegenden Fall kam der Kindsmutter allerdings zugute, dass der frühere Lebensgefährte seine Bereitschaft für das Kind einstehen zu wollen schriftlich niedergelegt hat. Die Beweisproblematik hat sich damit nicht gestellt.

Zum anderen hat das Gericht die handschriftliche Niederschrift als formwirksam geachtet. Und das Gericht hat aus § 1600 Abs. 5 BGB das eheliche mit dem nichtehelichen Kind gleichgestellt.


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