Familienrecht - Unterhalt bei Einwilligung in künstliche Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende

  • 1 Minuten Lesezeit

Neue Entscheidung des BGH zur Unterhaltspflicht in Bezug auf die Samenspende!

Wird ein Kind mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung durch Samenspende gezeugt und willigt der Lebensgefährte in diesen Vorgang ein, so ist dieser bei Geburt zum Unterhalt für das Kind verpflichtet.

Dies gilt auch dann, wenn beide nicht miteinander verheiratet sind oder der Mann die Vaterschaft bei Geburt rechtlich nicht anerkannt hat.

Die Einwilligung zur Befruchtung wird vom BGH als Vertrag zu Gunsten des Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB) gesehen. Daraus ergibt sich für den Mann die Pflicht, für das Kind wie ein rechtlicher Vater aufzukommen. Die eingewilligte Vaterschaft kann nach § 1006 Abs. 5 BGB auch nicht mehr angefochten werden.

Eine besondere Form der Zustimmung ist nicht erforderlich.

Dadurch wurde der Fall, in dem ein Mann seiner damaligen Lebensgefährtin schriftlich eine Zustimmung gab: („Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde.“) Doch nach der Trennung zur Mutter wollte dieser nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Doch stellt die Zustimmung des Mannes laut der Entscheidung der Vorinstanz des OLG Stuttgart eine „Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts“ dar. Da nur dieses Einvernehmen zu einer Zeugung des Kindes geführt hat und da diese Verantwortung dem Vater auch bewusst war, muss er nun wie ein rechtlicher Vater für das Kind aufkommen.

Rechtstipp:

Folgt eine Trennung vor einer erfolgreichen Befruchtung, sollte eine entsprechende Einwilligung wirksam zurückgenommen werden!

(Zum Vergleich: BGH, Urteil vom 23.09.2015 – XII ZR 99/14)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Maraike Schätzlein

Beiträge zum Thema