Familienrecht: Zur Verwirkung des Anspruchs von Trennungsunterhalt

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Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 13.05.2013 zum Aktenzeichen 5 UF 361/13 eine Entscheidung zu der in der Praxis wichtigen Frage getroffen, ob eine besonders lange Trennungszeit als Verwirkungsgrund für den Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen werden kann.

Allgemein gilt, dass ein Recht verwirkt wird, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und darüber hinaus besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Dieser aus der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelte Rechtsgrundsatz folgt daraus, dass die Beteiligten an einem Schuldverhältnis grundsätzlich voneinander erwarten dürfen, dass der Anspruchsinhaber von seinen Rechten zeitnah Gebrauch macht.

Nach § 1579 Nr. 8 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil ein anderer, ebenso schwer wiegender Grund als die in der Vorschrift des § 1579 BGB ansonsten benannten Gründe (z.B. Leben des Berechtigten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft) vorliegt.

Im zu entscheidenden Fall machte der Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt geltend, nachdem die beteiligten Eheleute bereits länger als zehn Jahre getrennt gelebt hatten und die gemeinsamen Kinder der Eheleute zwischenzeitlich bereits die Volljährigkeit erreicht hatten.

Das Vorliegen eines solchen Grundes hat der Senat bejaht. Nach Auffassung des entscheidenden Familiensenats haben die überlange Trennungszeit sowie der weitgehende Kontaktverlust im Rahmen des Tatbestandes gemäß § 1579 Nr. 8 BGB, 1361 Abs. 3 BGB zu einer Verwirkung geführt. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Ausübung ehelicher Solidarität gelte nämlich nicht unbegrenzt. Den stehe auch nicht entgegen, dass das Gesetz eine Berücksichtigung der Trennungszeit bei der Zuerkennung von Trennungsunterhalt an sich nicht vorsehe.

Anspruchsberechtigte sollten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zuwarten sondern diese möglichst zeitnah aktiv verfolgen, um einen drohenden Rechtsverlust zu vermeiden.


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