FAQ – Schadensersatzforderungen beim „Bilderklau“

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Wer eine Webseite betreibt, möchte, dass diese schön aussieht. Aus dem Grund legen viele Webseiten-Betreiber Wert darauf, ihre Seite mit ansprechenden Bildern zu präsentieren. Nun ist aber nicht jeder ein geborener Fotograf. In Zeiten des Internets ist es jedoch ein Leichtes, sich professionelle Bilder zu besorgen. Dass das durchaus gefährlich sein kann, zeigen zahlreiche Fälle, in denen einige Zeit danach eine „Rechnung“ oder gar eine Abmahnung ins Haus flattert. Was hat es damit auf sich?

Was wird da überhaupt von mir verlangt?

Sie suchen ein Bild für Ihre Webseite und geben bei Google einen entsprechenden Suchbegriff ein. Eine Flut von Bildern steht Ihnen sofort zur Verfügung. Schnell ist das Bild heruntergeladen und bereit für die Verwendung. Und schon gibt es ein Problem: Derjenige, von dessen Seite Sie das Bild heruntergeladen haben, hat dieses Bild vermutlich selbst für sich angefertigt oder aber von einem Fotografen die Rechte gegen Entgelt erworben. Und dieses Entgelt möchte nun der Rechteinhaber bzw. der Urheber auch von Ihnen.

Warum kann jemand Geld für das Bild verlangen, ich habe doch nichts gekauft?

Das Schlagwort, mit dem diese Frage beantwortet werden kann, lautet Schadenersatz. Der Urheber des Bildes hat dieses aus einem bestimmten Grund angefertigt. Wenn es sich um einen professionellen Fotografen handelt, dann wahrscheinlich, um mit diesem Bild Geld zu verdienen. Um es salopp gesagt zu verkaufen. Dadurch, dass Sie das Bild aus dem Internet geladen haben, ohne es bei dem Urheber zu kaufen, ist diesem ein Schaden entstanden. Und zwar mindestens in der Höhe des Betrages, den Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie das Bild gekauft hätten. Diesen haben Sie dem Urheber oder Rechteinhaber gem. § 97 I Urheberrechtsgesetz zu erstatten. Und genau diese Summe wird nun gegenüber Ihnen geltend gemacht.

Ich habe mein Bild aus einer kostenlosen Datenbank, warum soll ich plötzlich etwas bezahlen?

Sie haben das Bild nicht über die Google-Bildersuche, sondern über eine Fotodatenbank bezogen? Sehr gut und schon sind Sie auf der sicheren Seite. Aber Moment, warum haben Sie denn jetzt schon wieder eine Kostenforderung bekommen? Ganz einfach: Bilder aus solchen kostenlosen oder freien Datenbanken kosten zwar kein Geld, gütige Samariter sind die Urheber solcher Bilder jedoch auch nicht. Die Bildrechte auf solchen Seiten erwerben Sie zu bestimmten Nutzungsbedingungen. Und nahezu bei jeder dieser Seiten ist eine der Bedingungen, dass man auf die eine oder andere Art bei der Nutzung des Bildes den Urheber benennt. Und an dem Punkt sind wir wieder beim Thema Schadenersatz.

Aber über 500,00 Euro für dieses eine Bild? Ist das nicht viel zu viel?

Klare Antwort: Es kommt darauf an. Der Bundesgerichtshof macht dies in einer noch recht frischen Entscheidung aus 2018 am Beruf des Urhebers fest. Jedenfalls dann, wenn dieser kein gewerblicher Fotograf ist und nicht mit dem Verkauf der Bilder Geld verdient, ist der Betrag zu hoch. Der BGH ist der Ansicht, dass Hobbyfotografen lediglich einen Betrag um die 100,00 Euro geltend machen können. Das erscheint nachvollziehbar, da diesem ja durch Ihre Verwendung des Bildes keine Einnahmen entgehen, die einen Schaden begründen können. Bei einem professionellen Fotografen kann die Sache jedoch anders aussehen. Hier gilt jedoch, dass dieser die Höhe des Schadens nachzuweisen hat. Also z. B., dass er tatsächlich mit diesem Bild überhaupt schon mal Einnahmen erzielt hat.

Ich habe nur den Urheberhinweis vergessen. Das kann doch nicht so viel kosten.

Auch da gilt: Zwei Juristen, drei Meinungen. Grundsätzlich galt bis vor Kurzem die Prämisse, dass, wenn diese Nutzungsbedingung nicht erfüllt wird, auch die ganze Nutzungserlaubnis entfällt. Damit wären wir dann wieder an dem Punkt, dass das Bild gänzlich ohne die Erlaubnis des Urhebers genutzt wird. Dagegen stemmt sich, zumindest hinsichtlich der Pixelio-Bedingungen, seit einiger Zeit aber das Landgericht Berlin, bzw. mittlerweile auch in 2. Instanz das Kammergericht Berlin. Das Gericht ist der Meinung, dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen die Erlaubnis zur Nutzung nicht komplett entfallen lässt, was zu einem deutlich geringeren Schaden beim Urheber führt. Mehr dazu hier:

Es wird Schadensersatz nach der MFM-Tabelle gefordert. Was bedeutet das?

Die MFM-Tabelle ist eine von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herausgegebene Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte. Anhand dieser berechnen Urheber oder Rechteinhaber häufig den ihnen vermeintlich entstandenen Schadensersatz. Dies ist lange Jahre auch von den Gerichten akzeptiert worden. Die neuere Rechtsprechung geht insbesondere bei Hobbyfotografen nicht mehr von einer Anwendbarkeit der Tabelle aus. Und auch bei gewerblichen Fotografen wird mittlerweile in Zweifel gezogen, ob die Tabelle zur Schätzung des Schadensersatzes überhaupt ergiebig ist.

Das ist ja alles ganz nett. Aber was mache ich denn jetzt?

Auf jeden Fall nicht blindlings zahlen. Wie genau verfahren werden sollte, hängt von dem konkreten Einzelfall ab. Woher stammt das Bild, wer ist der Gegner, in welchem Verfahrenstand ist man und wird neben Geld noch etwas anderes gefordert? Ggf. kann schon mal eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden, damit nicht noch hohe Kosten einer Abmahnung dazu kommen. Im besten Falle suchen Sie sich einen spezialisierten Anwalt, der Sie berät. Hinsichtlich der Anwaltskosten ist eine neue (leider noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg interessant, die besagt, dass Opfern von überhöhten Schadensersatzforderungen wegen falscher Nutzung von Bildern unter der Creative Commons-Lizenz selbst ein Schadensersatzanspruch in Höhe der eigenen Anwaltskosten gegen den Urheber zusteht. Diese Ansicht lässt sich problemlos auch auf Schadensersatzforderungen bei Pixelio- oder Piqza-Lizenzverstößen übertragen.

Da stand gerade etwas von weiteren Forderungen oder gar Abmahnungen?

Ja, neben einem Schadensersatzanspruch stehen dem Urheber auch noch ein Unterlassungsanspruch und ein Auskunftsanspruch gegen Sie zu. Also ein Anspruch, dass Sie erklären, das Bild zukünftig nicht weiter zu verwenden. Geht es dem Urheber tatsächlich um die Unterbindung der Nutzung des Bildes, wird er diesen ebenfalls durchsetzen. Beauftragt er dazu einen Anwalt, der eine Abmahnung verschickt, fallen für dessen Beauftragung dann weitere Kosten an. Daher ist es wichtig, frühzeitig auf solche Forderungen zu reagieren, um ggf. eine Abmahnung noch zu verhindern.

Gerne bin ich Ihnen in diesen Fällen behilflich. Nutzen Sie hierfür einfach mein Kontaktformular, schicken Sie mir eine Mail mit der entsprechenden Forderung oder rufen Sie mich an und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung im Urheberrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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