Fareds Rechtsanwälte - Abmahnung Filesharing - im Auftrag der Voltage Pictures, LLC

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Im November 2014 versendet die Kanzlei Fareds Rechtsanwälte im Auftrag der Voltage Pictures, LLC wieder Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzung u.a. am Filmwerk „The Zero Theorem“ durch Filesharing bzw. illegalem Upload.

In mehrseitigen Abmahnschreiben der Kanzlei Fareds wird dem Adressaten vorgeworfen, über sogenannte Peer-to-Peer Tauschbörsen via Internetverbindung Dateien (wie z. B. Musiktitel, Filme oder E-Books) gegenüber anderen Usern zum Download angeboten zu haben. Textbausteinartig wird in Passagen über Urheberrechtsverletzungen und Schadensersatzansprüche gem. der §§ 97a, 101 Urhebergesetz (UrhG) informiert. Scheinbar bleibt den Adressaten nur die Alternative, den vergleichsweise hohen Betrag (meist 1.200,- Euro) zur Abgeltung aller Ansprüche zügig zu zahlen. Die sehr kurz gesetzte Handlungsfrist durch Fareds Rechtsanwälte verstärkt die beängstigende Wirkung.

Was können Sie als Adressat derartiger Abmahnschreiben selbst tun?

  • Am besten keinen Kontakt mit der Kanzlei Fareds aufnehmen, weder telefonisch noch schriftlich.
  • Vorerst auch keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei Fareds veranlassen!
  • Auf keinen Fall die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Zahlungsvereinbarung ungeprüft unterzeichnen und an die Kanzlei Fareds abschicken!
  • Unter Beachtung der Frist die Ansprüche von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Keine einfache Rechtsverteidigung!

Die sogenannte sekundäre Beweislast trifft den Abgemahnten: Gerichte argumentieren oft mit dem Anscheinsbeweis zulasten des Abgemahnten aufgrund der ermittelten IP-Daten-Erhebung. Die abmahnende Seite belegt scheinbar die „fehlerfreie“ Funktionsweise mithilfe eines Gutachtens. Für die Entkräftung dieses Anscheins trägt nun der Beklagte die „sekundäre Beweislast“; er soll seinerseits den Beweis dafür erbringen, dass er bzw. seine Angehörigen (Dritten) zum angegebenen Download-Zeitpunkt nicht die urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen haben kann bzw. haben können.

Theoretisch bestünde zwar auch die Möglichkeit, Fehlerquellen der Ermittlungssoftware in den Prozess einzubringen, aber die Kosten des Verfahrens durch ein Gegengutachten sind enorm und deren Erfolg am Prozessende ist nicht garantiert.

Eignen sich Kalenderprotokolle und Zeugen als Beweismöglichkeit?

Ja, denn diese Möglichkeit kann einen nicht zu unterschätzenden Gegenbeweis darstellen. Um nicht als Verletzer zu gelten, siehe BGH-Urteil vom 12.05.2010 (Az: I ZR 121/08) „ungesichertes WLAN -Netzwerk als „Störer“, kann der Einzelne neben dem ausreichend passwortgeschützten WLAN-Netz auch sofort nach Erhalt der Abmahnpost in seinem Kalender untersuchen, was er mit wem zum Tatzeitpunkt gemacht hat. Nicht selten liegen die Tatzeitpunkte „eigenartigerweise“ in den späten Abendstunden oder sogar in der Mittagszeit.

Wir empfehlen folgende wirksame Rechtsverteidigung

Hat weder der Adressat selbst noch eine andere im Haushalt nahestehende Person die Verletzungshandlung begangen, so bleiben ihm grundsätzlich die Optionen, gleich zu Beginn fachkundigen Rat eines spezialisierten Anwalts einzuholen, der auch über das anstehende Prozess- und Kostenrisiko informiert und dann das Anliegen betreut.

Denn sofern die Gerichte nicht von ihrer derzeitigen Praxis abrücken, zivilrechtlichen Auskunftsverfahren massenhaft stattzugeben, sollten Abgemahnte auch nicht die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung als Ausschlusskriterium betrachten. Viele Anwälte bieten mittlerweile faire Pauschalpreise dafür an.

Mit freundlichen Grüßen

Marko Setzer

Rechtsanwalt für Urheberrecht, Wirtschafts- und Arbeitsrecht in Berlin



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