Für wen gilt die Umsetzung der „Button - Lösung“?

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Mit der sogenannten „Button-Lösung" sind „Onlineshop-Betreiber" und Internetdienstanbieter seit Inkrafttreten des „Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet" (Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes) am 01. August 2012 konfrontiert und zur Umsetzung der dazugehörigen Regelungen verpflichtet.

Rechtlicher Hintergrund der „Button-Lösung“:

Das Bundesjustizministerium hatte sich intensiv für die Aufnahme einer solchen Buttonlösung, zum Schutz der Verbraucher vor „Internetabzocke" in die europäische Verbraucherrechterichtlinie eingesetzt. Denn nur eine innerstaatliche, national begrenzte Buttonlösung hätte nicht den gewünschten Erfolg im gesamten europäischen Wirtschaftsraum gebracht und den Grundsatz der Richtlinie, die sog. Vollharmonisierung nur unzureichend verfolgt.

Auf dem Gebiet des Onlinehandels sind nicht nur seriöse Unternehmen zu finden. Es gab in der Vergangenheit viele Fälle, bei denen Unternehmen ihre Website bewusst unübersichtlich gestalteten, um beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass ihre Leistung nichts koste oder gar „gratis" sei. Andere Unternehmen arbeiteten mit einem bereits angekreuzten Button, der von dem Verbraucher nicht mehr aktiv angekreuzt werden musste. Wiederum andere Unternehmen positionierten den Button so, dass es so aussah, als sei alles was über dem Button stand relevant für die Buchung der Leistung. Dabei enthielten sie weiter unten auf der Website den Hinweis, dass die Leistung kostenpflichtig sei.

Diese Kosten waren auch häufig mit teuren Abonnements verbunden. Einige Zeit später erhielten Verbraucher, die die vermeintlich kostenfreie Leistung in Anspruch genommen haben Rechnungen und nicht selten folgten  Zahlungsaufforderungen mit der Androhung eines Schufa-Eintrages oder dem Einschalten von Inkassounternehmen und Anwälten. Die Unternehmen gingen davon aus, dass die Verbraucher lieber bereitwillig zahlen, als sich in einen Rechtsstreit zu verwickeln, was wohl bei vielen der Fall war.

Welche genauen Änderungen bestimmt das Gesetz?

Das Gesetz bestimmt zunächst, welche Voraussetzungen ein Webshopbetreiber bzw. Internetdienstanbieter erfüllen muss:

- Bereitstellung technischer Mittel, mittels derer der Verbraucher vor der Abgabe einer Bestellung eventuelle Eingabefehler erkennen kann.

- Informationen nach Art. 246 § 3 EGBGB muss der Unternehmer rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitteilen.

- Der Zugang einer Bestellung muss „unverzüglich" auf elektronischem Wege bestätigt werden

- Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsbestimmungen beim Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (wie zum Beispiel bei einer PDF - Datei)

Des Weiteren muss der Unternehmer dem Verbraucher die Information nach Art. 246 § 1 EGBGB unmittelbar vor Abgabe der Bestellung „verständlich und in hervorgehobener Weise" zur Verfügung stellen.

Zudem muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Denn nur dann kommt ein Vertrag zustande. Dies könnte er umsetzen, indem er einen Button mit dem Wortlaut:

„Zahlungspflichtig bestellen" oder

„Jetzt kostenpflichtig buchen"

am Ende des Bestellvorgangs zur Verfügung stellt.

Für wen genau gilt die Umsetzungsfrist?

Das „Gesetz gegen Kostenfallen im Internet" wurde aufgrund der „EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher" erlassen. Die Richtlinie soll bis zum Juni 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Deutschland erwies sich insoweit als Vorreiter in Bezug auf den Verbraucherschutz. Die Umsetzungsfrist bis zum 01. August 2012 gilt für ALLE Internetshop - Betreiber oder Internetdiensanbieter, der als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen über das Internet gegenüber Verbrauchern anbietet.

Welche Sanktionen drohen Shopbetreibern bei Nichteinhaltung?

Sanktionen - meistens zunächst in Form von Abmahnungen - gegen Shopbetreiber bzw. Internetdienstanbieter, die diese Regelung nicht einhalten, können sich aus dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben.

Nach den §§ 2, 3, 4 UKlaG können Unternehmer, die gegen Vorschriften, die dem Verbraucherschutz dienen, verstoßen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Berechtigt dazu sind u.a. qualifizierte Einrichtungen (z.B. Wettbewerbszentrale), die in der Liste qualifizierter Einrichtungen (§4 UKlaG) oder im Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Art. 4 der Richtlinie 98/27 EG) gelistet sind, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie die weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG genannten Voraussetzungen erfüllen.

Auch kann ein Unternehmer, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, nach § 8 UWG auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG Unternehmer, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (Mitbewerber), rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (qualifizierten Einrichtungen;  Industrie-, Handels- oder Handwerkskammern).

Schließlich kann gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Danach ist ein Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt den Mitbewerbern zum Schadensersatz verpflichtet.

Fazit:

Eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung insbesondere von älteren, bestehenden Onlineshops an die Kriterien der Buttonlösung ist dringend zu empfehlen, um nicht Sanktionen, wie oben beschrieben, zu riskieren.

Mit freundlichen Grüßen

Marko Setzer
Rechtsanwalt für Urheberrecht, Wirtschafts- und Vertragsrecht
in Berlin

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