Impressumspflicht gilt auch für „Under Construction“-Websites

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Impressumspflicht nach dem TMG kann auch für „Under Construction"- Websites gelten, entschied das Landgericht Aschaffenburg (Az 2HKO 14/12). Das LG Aschaffenburg entschied, dass auch für Websites von Diensteanbietern, welche sich noch im Aufbau befinden und dies auch kenntlich gemacht ist, trotzdem eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die Beklagte, die Herausgeberin eines Anzeigenblattes, eben dieses Anzeigeblatt zum Download anbot. Die Internetseite befand sich jedoch nach der dort befindlichen Angabe „Hier entsteht in Kürze eine Internetpräsenz" noch im Aufbau und das erforderliche Impressum war zwar im Anzeigenblatt, nicht jedoch auf der Internetseite selbst angegeben. Daraufhin mahnte die Klägerin, ebenfalls Herausgeberin eines Anzeigeblattes, die Beklagte ab und forderte u.a. eine Unterlassungserklärung. In dem anschließenden Gerichtsverfahren gab das Landgericht der Klage statt.

Grundsätzliche Impressumspflicht:

Grundsätzlich muss ein Diensteanbieter im Internet innerhalb seines Impressums Pflichtangaben machen. Dies ergibt sich aus § 5 TMG bzw. § 55 RStV. Diese Vorschriften enthalten Regelungen zum Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG, welche verbraucherschützenden Charakter haben und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollen. Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, kann dies nicht als Bagatellfall abgetan werden.

Wettbewerbsverstoß durch fehlende Angaben:

Sofern die nach § 5 TMG und § 55 RStV geforderten Angaben im Impressum fehlen, zieht dies ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß mit sich, wenn die Seite einem Diensteanbieter angehörig ist, welcher nicht rein private Interessen verfolgt. Denn Diensteanbieter mit geschäftsmäßigen und in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien müssen die nach TMG vorgeschriebenen Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereithalten.

Unerheblichkeit der „unfertigen" Seite:

Es ist unerheblich, ob der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen ist und über ihn selbst noch keine Leistungen in Anspruch genommen werden können. Es zählt nämlich einzig der zum fraglichen Zeitpunkt schon bestehende Zweck, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Sofern also auf einer unfertigen Seite bereits aktuelle Printmedien abgerufen werden können, wird gemäß den geschäftlichen Interessen eine Leistung erbracht oder es werden Werbeinteressenten aufmerksam gemacht, sodass auch wettbewerbsrechtliche Maßstäbe angesetzt werden müssen.

Wichtig!

Bei der Einhaltung der Informationspflichten kann sich kein Dienstleister Nachlässigkeit erlauben. Denn sie dienen dem Verbraucherschutz und Verstöße gegen verbraucherschützende Normen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als verbotene Wettbewerbsverbote geahndet werden. Hier besteht hohe Abmahngefahr!

Bei Fragen zu Ihrem Webauftritt oder Ihres Online-Shops, ob Anpassungen vorzunehmen sind und / oder Sie erstmals eine Informationspflicht trifft, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marko Setzer
Rechtsanwalt für Urheberrecht, Wirtschafts- und Vertragsrecht
in Berlin

Office: Karl - Liebknecht - Str. 29, 10178 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marko Setzer

Beiträge zum Thema