FAREDS sattelt um – Abmahnung Wettbewerbsrecht für Fidentus GmbH

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Die für Massenabmahnungen wegen Filesharing z. B. vom Musik im Internet bekannte Kanzlei FAREDS aus Hamburg sattelt offenbar um. Neuerdings versendet FAREDS Abmahnungen im Auftrag der Fidentus GmbH. Die Fidentus GmbH sei als Unternehmen im Bereich der Honoraranlagenberatung deutschlandweit tätig und diesbezüglich gemäß § 34 h Gewerbeordnung (GewO) im Besitz einer Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer Regensburg, so Rechtsanwalt Christian Neef von FAREDS. Die Fidentus GmbH sorgt sich offenbar um den fairen und lauteren Wettbewerb. Deshalb lässt sie FAREDS Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsrechtsverstöße an Mitbewerber versenden. In einer uns vorliegenden Abmahnung lässt die Fidentus GmbH rügen, der Abgemahnte biete Leistungen als Honorarberater gem. § 34 h GewO an, verfüge jedoch lediglich über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gem. § 34 f Abs. 1 GewO, also als Finanzanlagenvermittler.

Honorarberater oder Finanzanlagenvermittler?

Eine Tätigkeit sowohl als Finanzvermittler als auch als Honorarberater schließe sich gem. § 34 h Abs. 1 S. 5 GewO aus, so FAREDS. Nach einer Erteilung der Erlaubnis zur Honorarberatung erlösche eine etwaige Erlaubnis zur Finanzanlagenberatung. § 34 h Abs. 2 GewO verbiete gar Honorar-Finanzanlagenberatern die Ausübung einer Tätigkeit nach § 34 f Abs. 1 GewO, also als Finanzanlagenvermittler.

Warum der Unterschied?

Honorarberater sind unabhängig und werden nur von ihrem Auftraggeber, dem Beratenen bezahlt. Anders bei Finanzanlagevermittlern. Diese erhalten bei Vertragsabschlüssen durch den Beratenen Provisionen von den bedachten Unternehmen und gelten daher nicht als unabhängig. Die o. g. Vorschriften der GewO dienen deshalb dem Schutz des Verbrauchers, der erkennen soll, ob es sich bei dem beauftragten Berater um einen unabhängigen oder einen von Provisionsinteressen motivierten Experten handelt. Letztere stehen grundsätzlich unter dem Verdacht, keine objektive Beratung gewährleisten zu können, da sie auf Provisionsbasis an bestimmte Produkte und Geld gebunden sind. Ein (nicht unabhängiger) Finanzanlagenvermittler, der sich als (unabhängiger) Honorarberater bezeichnet, kann sich damit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern verschaffen, die das Erlaubnisverfahren gem. § 34 h Abs. 1 GewO erfolgreich durchlaufen haben und tatsächlich unabhängige Finanzanlagenberatung anbieten.

Der Wolf im Schafspelz?

Laut FAREDS suggeriere der Abgemahnte aufgrund der Angaben auf seiner Website dem Verbraucher eine provisionsfreie & unabhängige Finanzanlagenberatung, die er tatsächlich mangels seiner Angaben und der Eintragung im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer nicht leisten könne. Der Abgemahnte verfüge lediglich über eine Tätigkeitserlaubnis als (provisionsabhängiger) Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f Abs. 1 GewO. Dies sei mit einer unabhängigen Finanzberatung nicht in Einklang zu bringen. Eine unabhängige Beratung sei aufgrund der vom Abgemahnten vertriebenen, provisionsbasierten Produkten nicht möglich und vom Gesetzgeber in dieser Form auch nicht gewünscht.

Unlauter & widersprüchlich?

Die Informationen auf der Website des Abgemahnten seien widersprüchlich und irreführende Werbung. Sie seien geeignet, den gewünschten Verbraucherschutz zu unterlaufen. Gleichzeitig entstehe dadurch ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber der Fidentus GmbH, der es tatsächlich gestatte sei, Finanzanlagen auf Honorarbasis zu empfehlen. Die Fidentus GmbH werde durch das Handeln des Abgemahnten massiv in der Ausübung ihrer Tätigkeit gestört., da sie mit dem Abgemahnten um den gleichen Kundenkreis konkurrieren müsse, obwohl der Abgemahnte nicht einmal über die erforderliche Erlaubnis für Honorarberatung verfüge. Darüber hinaus werde durch die Aktivitäten des Abgemahnten der Ruf der Branche der Honorarfinanzanlagenberater geschädigt, wenn der Verbraucher u. U. im Nachhinein erfahre, dass er nicht auf Honorarbasis beraten könne, sondern „provisionsgetrieben“ sei. Gerade die vom Gesetzgeber gewollte strikte Trennung zwischen provisionsbasierter und Honorarberatung gelte es zu verteidigen.

Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG?

Aufgrund der widersprüchlichen Abgaben des Abgemahnten im Internet liege ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Dies auch in Verbindung mit §§ 14, 17 Finanzanlagenvermittlerverordnung, die eine redliche, eindeutige und nicht irreführende Werbung sowie die klare Offenlegung von Zuwendungen durch Dritte statuiere, was vom Abgemahnten nicht beachtet werde. Die Fidentus GmbH sei nicht dazu bereit, das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten des Abgemahnten zu dulden. Die Fidentus lässt den Abgemahnten durch FAREDS deshalb dazu auffordern, es ab sofort zu unterlassen, provisionsfreie sowie unabhängige Honorarberatung auf seiner Website oder anderweitig zu bewerben, solange er dafür keine Erlaubnis der zuständigen Behörde nachweisen könne, sondern lediglich aufgrund einer Erlaubnis gem. § 34 f Abs. 1 GewO im Rahmen der Finanzanlagenvermittlung tätig sein dürfe.

Um die Wiederholungsgefahr ausschließe zu können, lässt die Fidentus GmbH FAREDS vom Abgemahnten die Unterzeichnung einer angemessen strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern. Der Entwurf einer solchen Erklärung, liegt der uns vorliegenden Abmahnung der Fidentus GmbH bei. FAREDS verwendet dabei eine Vertragsstrafenregelung nach „modifiziertem Hamburger Brauch“. Der Abmahner kann bei einem erneuten Verstoß also selbst die Vertragsstrafe bestimmen. Der Abgemahnte kann diese Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe dann gerichtlich überprüfen lassen.

Unser Ratschlag:

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