Fehler im Darlehensvertrag kommen Verbrauchern zugute

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Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer (Bank) als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, für den das Gesetz besondere Verbraucherschutzvorschriften enthält. Keine Anwendung finden diese schützenden Regelungen, wenn das auszuzahlende Darlehen 200 Euro unterschreitet.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass bei einem Verbraucherkredit besondere Schutzvorschriften zu beachten sind. So muss die von dem Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung bestimmte Angaben beinhalten wie beispielsweise den Nettodarlehensbetrag, den effektiven Jahreszins, den Gesamtbetrag, die Regelung der Vertragsbeendigung, alle sonstigen Kosten des Darlehens etc.. Ist die Schriftform nicht eingehalten oder fehlen Mindestangaben in der Vertragserklärung, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nichtig.

Empfängt der Empfänger das Darlehen, wird der Vertrag zwar gültig; jedoch ermäßigt sich der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 %, so dass ein Fehler im Vertrag manchmal überaus positive Folgen für den Darlehensnehmer haben kann. Wurde beispielsweise ein Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 20.000 € zu einem Zinssatz in Höhe von 9,8 % geschlossen, muss der Darlehensnehmer jährlich 1.960 € Zinsen zahlen. Fehlt eine der vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestangaben ermäßigt sich der Zinssatz auf 4 %, d.h. der Darlehensnehmer schuldet nur noch 800 € Zinsen im Jahr und das für die gesamte Laufzeit. Für die Vergangenheit kann der Verbraucher seinen Zinsdifferenzschaden geltend machen.

Der fachmännische Blick in den Vertrag lohnt sich also manchmal sehr!


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