Immer neue Urteile zum Widerruf von Autofinanzierungen

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Nachdem bereits zahlreiche Urteile die grundsätzliche Widerruflichkeit von Autofinanzierungen bestätigt hat, etwa

  • LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 – 4 O 232/17
  • LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16
  • LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 O 45/17

haben zuletzt die 

Landgerichte in Limburg, Urt. v. 13.07.2018, 2 O 317/17 und 

Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018, 2 O 259/17 

neben der Feststellung, dass die Darlehensnehmer ab Widerruf nicht mehr zu Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet sind, auch zum geschuldeten Wertersatz tenoriert.

Das Landgericht Limburg aaO kam dabei zum Ergebnis, dass – anders als VW Bank dies meint – nur ein der Fahrleistung entsprechender linear zu ermittelnder Wertverlust geschuldet ist. 

Das LG Ravensburg aaO kommt aufgrund der von der Widerrufsinformation abweichenden Regelung in den AGB zum Wertersatz demgegenüber zutreffend zum Ergebnis, dass (jedenfalls für Konstellationen der VW Bank, die dies so vorsehen) dann gar kein Wertersatz geschuldet ist.

Dies macht den Widerruf von Autofinanzierungen ausgesprochen lukrativ und es ist sogar möglich, jetzt noch eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen, wenn diese den Widerruf nicht ausschließt.

Möglich ist ein Widerruf bei Fehlern der Belehrung zum Widerrufsrecht oder zu den Pflichtangaben im Darlehensvertrag (meist von der herstellereigenen Bank), der vom Verkäufer des Fahrzeugs dem Käufer gleich mit vermittelt wurde.

Denn nach § 358 Abs. 2 BGB führt der Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags auch zum Widerruf des finanzierten Kaufvertrags.

Je nach Zeitpunkt des Vertrags (ab dem 13.06.2014) muss der Kunde dabei noch nicht einmal Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten (s.o., streitig), anderenfalls muss er einen der Fahrleistung entsprechenden Ausgleich im Rahmen der Abwicklung leisten. Natürlich werden betroffene Banken hier angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen erheblichen Widerstand leisten, sodass Unterstützung durch einen qualifizierten Anwalt mit Spezialisierung im Bankrecht erforderlich ist.

Häufige Fehler sind dabei fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben etwa zur Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers, zum Kündigungsrecht, zur Berechnung der Vorfälligkeit, der Angabe des Darlehensvermittlers oder zur Art des Darlehens. Teilweise wurde auch der Effektivzinssatz falsch berechnet. Die Quelle möglicher Fehler ist groß.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird auf der Seite der Stiftung Warentest im Bereich des Widerrufs von Autofinanzierungen und Immobiliardarlehensverträgen gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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