Fehlerhafte Widerrufsbelehrung nach dem OLG München und des OLG Celle

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Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, können auch heute noch widerrufen werden

Jüngst kamen das OLG Celle mit Hinweisbeschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15 – und das OLG München vom 21.05.2015 – 17 U 334/15 in zwei Entscheidungen zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die in den Darlehensverträgen verankerten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Dabei handelt es sich um nachfolgende Klausel:

… Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat …

Die Formulierung betreffend die zuständige Aufsichtsbehörde wurde von den Kreditinstituten in vielen Fällen fehlerhaft in die Widerrufsbelehrung übernommen. Damit begeben sich die Kreditinstitute der Schutzfiktion. Überdies kann der Darlehensnehmer nicht sicher feststellen, wann die Frist zu laufen beginnt, da ihm abverlangt wird, komplizierten Normverweisungen nachzugehen, um die Voraussetzungen des Fristbeginns im Einzelnen nachzuvollziehen zu können. Dies hat auch jüngst das OLG Nürnberg (14 U 1780/15) bestätigt. Damit ist Klausel fehlerhaft.

In vielen Fällen vermeiden Kreditinstitute aus gutem Grund die gerichtliche Auseinandersetzung und unterbreiten sehr gute Angebote, so Herr Dr. Rädecke.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Er prüft Ihren Darlehensvertrag und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.


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