Filesharing über einen Familienanschluss – Eltern müssen Namen des Kindes nennen oder zahlen

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BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16

Die Klägerin, Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna, klagte, nachdem Musiktitel des Albums über den Internetanschluss der Beklagten via Filesharing veröffentlicht wurden, auf Schadensersatz sowie Ersatz von Abmahnkosten.
Die Titel seien durch das Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden.
Die Beklagten hielten dagegen, dass nicht sie selbst, sondern eines der drei volljährigen, im Haus lebenden Kinder mit eigenem WLAN-Anschluss die Verletzungshandlung vorgenommen hätten. Den Namen des betreffenden Kindes verschwiegen sie jedoch.
Der BGH gab den Ansprüchen der Klägerin statt. Grundsätzlich trage die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die Verantwortlichkeit der Beklagten als Verletzende. Vorliegend liege jedoch eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers vor, da zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person den betreffenden Internetanschluss nutzen konnte.
Da die relevanten Umstände auf Seiten der Beklagten lägen und der Klägerin unbekannt seien, sei der Anschlussinhaber in zumutbarem Rahmen zu Nachforschungen sowie Mitteilung über eventuelle Verletzungshandlungen verpflichtet. Nur wenn er dieser sekundären Darlegungslast gerecht werde, müsse die Klägerin die Beweislast tragen.
Der BGH sah die Darlegungslast als nicht erfüllt, da die Beklagten den Namen des Kindes nicht nannten. Es sei den Beklagten auch unter Beachtung ihrer Grundrechtspositionen zumutbar gewesen, diese Angaben zu machen. Ansonsten müssen sie die eigene Verurteilung und damit verbundene Zahlung akzeptieren.


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