Flatrate bleibt bestehen: keine grundlose Kündigung einer Flatrate-Option unabhängig vom Hauptvertrag

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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.03.2013 - 312 O 170/12 - die Unwirksamkeit einer Klausel bestätigt, nach der Telefònica (O2) grundlos im Tarif „talk4free europa & more" eine ursprünglich gebuchte Flatrate für Auslandsgespräche kündigen und bis zum Vertragsende Einzelgespräche abrechnen durfte.

Der Fall

Der Mobilfunkanbieter Telefònica, zu der Alice und O2 gehören, bot seinen Kunden Verträge mit der Flatrate-Option „talk4free europa & more" für Telefonate in bestimmte ausländische Netze an. Leistungen und Kosten ergaben sich im Einzelnen aus einer Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telefònica. Darin war neben der 24-monatigen Laufzeit des Vertrags auch geregelt, dass die Flatrate-Option unabhängig vom Vertrag jederzeit mit vierwöchiger Frist gekündigt werden kann.

Tatsächlich kündigte Telefònica die Flatrate-Option in vielen Fällen, sobald die ihr entstehenden Kosten zu hoch wurden. Die Verträge wurden ohne Flatrate fortgeführt und die Kunden erhielten ohne Vorwarnung eine bedeutend teurere Einzelabrechnung.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat erfolgreich gegen die dem Kündigungsrecht zugrunde liegenden Klausel geklagt und deren Unwirksamkeit feststellen lassen.

Die Entscheidung

Mit richtiger Ansicht des LG Hamburg benachteiligen die entsprechenden Klauseln den Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie regeln Kündigungsrechte der Vertragsparteien, die durch ihre Ausgestaltung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stören und so das Gleichgewicht der vertraglichen Rechte und Leistungen beeinträchtigen können.

Telefònica erbringt unabhängig von der Kündigung der Flatrate-Option vertraglich immer die gleiche Leistung. Nur die vom Kunden zu erbringende Gegenleistung, nämlich die Zahlung, ändert sich je nachdem, ob der Flatrate-Tarif besteht oder nicht.

Auch ist der Inhalt der entsprechenden Klauseln für den durchschnittlichen und verständigen Kunden nicht ausreichend klar und verständlich. Es ist davon auszugehen, dass viele Kunden bei Vertragsschluss die mögliche Gefahr weit höherer Kosten der Einzelabrechnung im Vergleich zur gebuchten Flatrate-Option nicht erkennen und ihnen nicht klar ist, dass sie auch ohne Flatrate-Option bis zum Laufzeitende an den grundvertrag gebunden sind. Die Kunden laufen damit Gefahr, an ein für sie nach Wegfall der Flatrate unattraktives Vertragsverhältnis gebunden zu sein, das sie in dieser Form nicht abgeschlossen hätten.

Fazit

Ein Mobilfunkanbieter kann sich nicht auf eine Klausel berufen, die ihn dazu berechtigt, für den Kunden eine von ihm mitgebuchte vorteilhafte Vertragsoption wie z. B. eine Flatrate, grundlos zu kündigen, obwohl der Hauptvertrag weiterläuft. Über die Kosten der Flatrate hinausgehende Einzelabrechnungen sind vom Kunden in diesem Fall nicht zu bezahlen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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