Flugbuchung im Internet mit fehlerhaften Daten

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In meiner Praxis melden sich oft Mandanten, die Probleme mit Buchungen von Flugtickets, die fehlerhafte Daten ausweisen, haben.

Mögliche Fehler

Fehlerhafte Flugbuchungen gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen. Denkbar und praxisrelevant sind fehlerhafte Namensangaben. Manchmal wird der Vor- oder der Familienname falsch geschrieben manchmal wird eine Buchung von Flügen auf derselben Strecke am selben Tag versehentlich mehrfach unter Angabe desselben Namens vorgenommen.

Denkbar ist aber auch, dass der Fluggast bei der Eingabe dem Flugdatum einen Fehler begeht und daher das Ticket geändert werden muss.

Auch kommt es immer wieder vor, dass Fluggäste die Daten richtig eingeben und das Reservierungssystem der Fluggesellschaft diese Eingaben fehlerhaft verarbeitet und daher unzutreffende Namen oder fehlerhafte Flugdaten in der Buchung erscheinen.

Die Konsequenzen

In vielen Fällen verweigern die Fluggesellschaften die Korrektur der fehlerhaften Daten. Dies ist dann besonders ärgerlich, wenn der Fluggast alle Namen und Daten richtig in das internetbasierte Reservierungssystem eingegeben und dieses die Daten falsch verarbeitet hat. Die Fluggesellschaften verweigern bei falschen Namensangaben in den meisten Fällen die Beförderung. Bei den fehlerhaften Flugdaten sind Änderungen auf ein anderes Abflugdatum meistens nicht möglich. Die Fluggesellschaften zwingen daher ihre Kunden, das bisherige Flugticket gegen zumeist hohe Stornokosten zu stornieren und dann zum tagesaktuellen Preis (der meist höher ist) ein neues Flugticket zu buchen.

Rechtmäßigkeit dieser Praxis

Grundsätzlich gilt, dass beide Vertragsparteien den Vertrag, so wie er geschlossen wurde, zu erfüllen haben. Die Fluggesellschaften schränken die Möglichkeiten der Fluggäste, Namenskorrekturen oder die Änderungen von Hinflug- oder Rückflugdatum vorzunehmen durch ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen meistens stark ein.

Lösungen für den Fluggast

Bemerkt ein Fluggast, dass er versehentlich ein falsches Datum für den Flug bzw. einen unzutreffend geschriebenen Namen in das Reservierungssystem eingegeben hat und erhält von der Fluggesellschaft wenig später die Bestätigung, empfiehlt sich eine Anfechtung der eigenen Willenserklärung.

Rechtlich betrachtet liegt in der Eingabe der Namen und der Flugdetails einschließlich der Akzeptanz der genannten Preise für die Beförderung durch den Fluggast ein Angebot im Sinne des § 145 BGB. Dieses verbindliche Angebot richtet er durch Absendung der Daten an die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft wird dieses Angebot in aller Regel unverzüglich durch Rücksendung einer sogenannten Buchungsbestätigung annehmen, womit nach Zugang dieser Annahmeerklärung beim Adressaten der Vertrag zustande kommt. Bemerkt der Fluggast dann, dass die Daten fehlerhaft sind, da er sich bei deren Eingabe verschrieben hat, berechtigt dieser Umstand zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Die Anfechtung muss gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Es empfiehlt sich, die Anfechtung mittels eingeschriebenen Brief (Einwurf-Einschreiben) zu erklären. Die Anfechtung sollte auch bei Vertragsschluss über einen Online-Vermittler ausnahmslos gegenüber der Fluggesellschaft, die Vertragspartner geworden ist, erklärt werden. Rechtsfolge der Anfechtung ist es, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig betrachtet wird.

Bestätigt die Fluggesellschaft den Beförderungsvertrag mit anderen Inhalten (falscher Name/falsche Flugdaten) liegt schon kein Vertragsschluss vor, denn die Annahme mit geänderten Inhalten bedeutet die Ablehnung des ursprünglichen Antrages und ein neues Angebot. Für diesen Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dieses neue Angebot nicht konkludent durch Bezahlung des vereinbarten Preises anzunehmen.

Für die Beratung zu den Ansprüchen nach Fehlern beim Vertragsschluss jeglicher Art steht Ihnen advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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