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Namen bei Flugbuchung angegeben

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer einen Flug für mehrere Personen bucht, sollte die Namen der Mitreisenden bei der Buchung des Fluges angeben. Andernfalls kommt der Luftbeförderungsvertrag nicht zustande.

Mit einer fehlerhaften Flugbuchung musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) befassen. Der Kunde hatte bei der Buchung des Flugs für zwei Personen über das Internet zwar seinen Namen, jedoch nicht den Namen seines Mitreisenden angegeben. Stattdessen trug er in das Feld „Person 2" „noch unbekannt" ein. Allerdings wurde in der Buchungsmaske ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Namensänderung nach der Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen muss.

Am selben Tag wurde dem Kunden die Buchungsbestätigung übermittelt und der Preis für die zwei Hin- und Rückflüge per Lastschrift von seinem Konto abgebucht. Als er einige Zeit später telefonisch den Namen des Mitreisenden angeben wollte, wurde er darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Namensänderung nicht mehr möglich sei und er nur noch den Flug stornieren und einen neuen Flug für die zweite Person buchen könne. Darauf ließ sich der Kunde aber nicht ein. Stattdessen trat er die Flugreise alleine an. Für die zweite Buchung forderte er Rückzahlung des Flugpreises und eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf Grundlage der Fluggastrechteverordnung.

Nachdem die Vorinstanzen zu seinen Ungunsten entschieden, hatte er schließlich vor dem BGH Erfolg. Für den nicht durchgeführten Flug für die zweite Person konnte er den Preis zurückfordern. Denn der X. Zivilsenat kam zu dem Ergebnis, dass kein Beförderungsvertrag bezüglich des Flugs für den Mitreisenden zustande gekommen war. Mit dem Ausfüllen der Maske hatte er der Fluggesellschaft lediglich ein Angebot zum Abschluss des Beförderungsvertrages gemacht, das diese aber nicht angenommen hatte. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in der Buchungsmaske konnte er auch nicht davon ausgehen, dass sie den Vertrag angenommen hat, indem sie die Buchung bestätigte und den Flugpreis einzog.

Auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 4 der Fluggastrechteverordnung wegen Nichtbeförderung hatte der Kläger allerdings keinen Anspruch. Denn ein solcher Anspruch setzt einen wirksamen Vertragsschluss voraus, zu dem es vorliegend aber nicht gekommen war.

(BGH, Urteil v. 16.10.2012, Az.: X ZR 37/12)

(WEL)


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