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Fluggastrechte: Drei wichtige Entscheidungen, die Passagiere kennen sollten

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Da Flugverspätungen, Flugausfälle und Flugstornierungen zum Alltag gehören und es immer wieder Streit um die Ansprüche betroffener Flugpassagiere gibt, müssen sich auch die obersten Gerichte regelmäßig mit den Fluggastrechten befassen. Dieser Rechtstipp gibt Ihnen einen Überblick über drei wichtige aktuelle Entscheidungen.

Mehrere Einzelflüge mit einem Zielort

Hat der Flug Verspätung und handelt es sich zudem um einen Anschlussflug von Spanien nach Deutschland, stellt sich die Frage, wo man die Entschädigung geltend macht. In diesem Fall lag die Verspätung zwischen zwei spanischen Städten und der Anschlussflug nach Deutschland wurde in der Folge nicht erreicht. Die spanische Fluggesellschaft wurde daraufhin verklagt.

Die Fluggesellschaft berief sich darauf, dass die deutschen Gerichte unzuständig seien. Der Flug fand nämlich in Spanien von einer spanischen Fluggesellschaft statt. Fraglich ist also, ob nicht in Spanien geklagt werden muss. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte darauf ab, dass es sich um eine einheitliche Flugbuchung mit dem Ziel Deutschland ging. Dieses Ziel ist für alle Einzelflüge maßgebend. Auch wenn die Landesgrenze bei dem Verspätungsflug noch nicht überflogen wurde, ist das Gericht in dem Land zuständig, in dem sich das Ziel der Reise befindet.

(EuGH, Urteil v. 07.03.2018, Az.: C-274/16, C-447/16 et C-448/16)

Fluggesellschaften können verschiedene Tarife anbieten

Fluggesellschaften haben grundsätzlich die Möglichkeit, verschiedene Tarife anzubieten. Auch im folgenden Fall gab es einen günstigen Tarif ohne Kündigungsrecht und alternativ einen teureren, bei dem die Reisenden die Möglichkeit haben, ihren Flug kostenlos umzubuchen. Die Kläger hatten sich bewusst gegen den teureren entschieden.

Die späteren Kläger mussten krankheitsbedingt stornieren und stellten sich die Frage, ob sie den Flugpreis erstattet bekommen. Im Vorfeld einer Reise kann man mit einer Reiserücktrittsversicherung vorsorgen, die für solche Kosten aufkommt. Diese wurde hier nicht in Anspruch genommen. Der Ausschluss des Kündigungsrechts stellt deshalb keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden dar. Die Fluggesellschaft musste daher nur die ersparten Steuern und Gebühren erstatten, nicht den kompletten Flugpreis.

(BGH, Urteil v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17)

Geplatzte Kreuzfahrt, andere Reise angetreten

Wird eine gebuchte Reise kurz vorher abgesagt, besteht nur ein kurzes Zeitfenster, eine andere Reise dennoch anzutreten. Hier wollten die Reisenden eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

Grundsätzlich wird der Reisende entschädigt, da er seine Urlaubszeit nicht so verbringen kann, wie mit dem Reiseveranstalter besprochen. Ist die Reise grundsätzlich nachholbar, muss der Richter entscheiden, in welcher Höhe die Entschädigung erfolgt. In diesem Fall wurden rund 73 % des Reisepreises erstattet. In die Entscheidung sind das kurzfristige Absagen der Reise, enttäuschte Erwartungen und auch die fehlende Möglichkeit, über ihre freie Zeit zu verfügen, miteingeflossen.

(BGH, Urteil v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17)


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