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Fluggepäck muss nicht immer mit an Bord sein

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Woche erneut zu den Fluggastrechten geurteilt. Anders als bei der kürzlich ergangenen Entscheidung, nach der Fluggesellschaften grundsätzlich keine Entschädigung für Verspätungen aufgrund interner Pilotenstreiks  leisten müssen, profitieren nun vor allem die Fluggäste.

Reisende verlangten je 600 Euro Entschädigung

Anlass der Entscheidung war ein zeitlich sehr knapp erfolgender Anschlussflug in Amsterdam. Schuld daran war eine Verspätung des Zubringerflugs aus München um 20 Minuten. Folge des Ganzen: Reisende aus München mit dem Ziel Curaçao hätten in Amsterdam zwar noch an Bord gehen können, allerdings ohne ihr Gepäck. Mit Hinweis des Flugunternehmens auf Sicherheitsbestimmungen, nach der ein Flugpassagier nur mit seinem Gepäck befördert werden darf, durften sie nicht mitfliegen. Zur Fortsetzung der Reise kam es erst mehr als einem Tag später. Für diese notgedrungene Verspätung verlangten neun Reisende je 600 Euro pauschale Entschädigung aufgrund der Fluggastrechteverordnung. Erst in der dritten Instanz vor dem BGH bekamen sie recht.

Kein Sicherheitsrisiko bei bereits vollständig eingechecktem Gepäck

Anders als ihre Richterkollegen sahen die Bundesrichter kein Sicherheitsrisiko. Denn das Gepäck war im Fall bereits für den kompletten Flug eingecheckt und kontrolliert worden - eine erneute Abfertigung beim Zwischenstopp war damit überflüssig. Das ergibt sich aus der Sicherheitsverordnung für die Zivilluftfahrt (EG Nr. 300/2008). Demnach besteht ein Sicherheitsrisiko nur, wenn Reisende auf ihr Gepäck nochmals hätten zugreifen können. Unter diesen Umständen kann dann auch auf das nach der  Fluggastrechteverordnung vorgesehene Einchecken spätestens 45 Minuten vor Abflug verzichtet werden. Stattdessen reicht es, wenn sie das Flugzeug noch rechtzeitig besteigen können.

Die Fehleinschätzung des Luftfahrtunternehmens, welche zur Verspätung führte, geht daher zu seinen Lasten. Die Reisenden haben Anspruch auf die entsprechende Ausgleichsleistung von je 600 Euro. Das Urteil bringt damit nicht nur mehr Klarheit, sondern aufgrund der gerade bei Fernreisen üblichen Anschlussflüge auch erhebliche Vorteile für viele Reisenden mit sich.

(BGH, Urteil v. 28.08.2012, Az.: X ZR 128/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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