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Frau fort, Briefkastenschlüssel fort – Frist unverschuldet versäumt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

[image]Beginnen wir einmal wieder mit einem kleinen Ratespiel: Die einen setzen sie, die anderen müssen sie einhalten. Wer sie setzt, sorgt häufig dafür, dass sie so früh endet wie möglich. Und wer sie einhalten muss, wünscht sich üblicherweise, dass sie so lang andauert wie möglich. Keine Frage: Der gesuchte Begriff ist die Frist. Denn im juristischen Metier gibt es bekanntlich kaum etwas, was sich nicht mit einer Frist versehen lässt – von der Klagefrist über die Kündigungsfrist bis hin zur Verjährungsfrist ist die schillernde Bandbreite an Möglichkeiten schier unerschöpflich.

Doch es gibt auch einen Lichtblick: In manchen Fällen kommt nämlich derjenige, der beweisen kann, dass er eine Frist unverschuldet versäumt hat, noch einmal mit dem Schrecken davon – und kann bewirken, dass eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet. Dass hier allerdings nicht jeder x-beliebige Grund herhalten kann, um den Säumigen aus der Affäre zu ziehen, dürfte jedoch niemanden überraschen. Im folgenden Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm allerdings mit einer eher unkonventionellen Begründung für ein durchaus verheerendes Fristversäumnis zu befassen. 

Gefährliche Körperverletzung, gescheiterte Bewährung und die Folgen

Protagonist des dezent kuriosen Rechtsfalls war ein mittlerweile 24-Jähriger, der sich einen Fall von gefährlicher Körperverletzung zuschulden kommen lassen hatte. Im Jahr 2014 war er postwendend durch das Amtsgericht (AG) Brakel und das Landgericht (LG) Paderborn, zweite Instanz, zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Letztendlich kam es jedoch zu einer Strafaussetzung zur Bewährung.

Doch auch während der Bewährungsfrist von drei Jahren gelang es dem jungen Delinquenten offenbar nicht, seine kriminelle Energie adäquat im Zaum zu halten. Aufgrund von Drogendelikten wurde ihm eine Freiheitstrafe von 18 Monaten ohne Bewährung auferlegt. Und hiermit nicht genug: Auch mit einem Widerruf der Bewährung aus dem Jahr 2014 sollte er sich anfreunden.

Frau angeblich mit Briefkastenschlüssel verschwunden – Rechtsmittel zu spät eingelegt

Es folgte eine sofortige Beschwerde seitens des Betroffenen gegen den Widerrufsbeschluss – allerdings zu spät. Das Schreiben war ihm fraglos ordnungsgemäß per Post zugestellt worden. Allerdings hatte er das Rechtsmittel erst nach Ablauf der einwöchigen Frist eingereicht. Seine Begründung des folgenschweren Versäumnisses: Er habe den Briefkasten nicht öffnen können, um von dem Beschluss Kenntnis zu erlangen. Der einzige Briefkastenschlüssel habe sich nämlich im Besitz seiner abwesenden Frau befunden. Und nach einem Disput mit ihrem Ehegatten habe diese die Wohnung für insgesamt elf Tage verlassen und sei somit erst nach dem Ablauf der Frist zurückgekehrt.

Kein Verständnis für das Schlüsselfiasko vor Gericht

Trotz ihrer zugestandenermaßen ungewöhnlichen Beschaffenheit hielt das LG Paderborn die besagte Argumentation nicht für wasserdicht – es habe fraglos ein schuldhaftes Fristversäumnis stattgefunden. Hiermit gab sich der junge Mann nicht zufrieden und legte erneut – und diesmal beizeiten – Beschwerde ein. Postwendend hatte sich der 4. Strafsenat des OLG Hamm mit dem dezent kuriosen Fall zu beschäftigen. Doch seinen Hals aus der Schlinge zu ziehen, gelang dem Betroffenen trotzdem nicht.

Denn auch das OLG Hamm erwies sich der Argumentation des Betroffenen gegenüber als ähnlich wenig aufgeschlossen wie ein partout nicht zu öffnendes Postbehältnis. Zwar erachtete das Gericht die durch den jungen Mann dargestellten Umstände als durchaus glaubhaft. Ein unverschuldetes Fristversäumnis sah es dennoch nicht als gegeben an. Denn wer seine einzige Möglichkeit zum Zugriff auf seine Post verliere, dem sei zuzutrauen, dass er – anstatt konsequent untätig zu bleiben – vielmehr adäquate Maßnahmen ergriffen hätte, um das Problem aus der Welt zu schaffen. So habe der junge Mann weder mit seiner Frau bezüglich der Rückgabe des Schlüssels Kontakt aufgenommen noch auf einen Schlüsseldienst zurückgegriffen, so das OLG Hamm.

Bei Fristen besser auf Experimente verzichten

Egal, ob man der Geschichte des zeitweise um seinen Briefkastenschlüssel Erleichterten nun Glauben schenkt oder nicht, steht eines fest: Als exzellentes abschreckendes Beispiel, dass mit Gerichten in Fristsachen nicht zu spaßen ist, lässt sich sein Fall allemal gebrauchen. Immerhin wird dem jungen Mann in den nächsten Monaten genügend Zeit zur Verfügung stehen, um sich eingehend mit der heiklen Materie zu beschäftigen.

Fazit: Eine Frist kann durchaus unverschuldet versäumt werden, allerdings müssen dafür triftige Gründe vorliegen. Ein Aussitzen wie im vorliegenden Fall ist jedoch selten eine gute Idee.

(OLG Hamm, Urteil v. 03.05.2016, Az.: 4 Ws 103/16)

(JSC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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