Fremdwährungsdarlehen: EuGH bestätigt Aufklärungspflicht von Banken – Anwälte informieren!

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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2017, Az. C-186/16, entschieden, dass, wenn ein Kreditinstitut ein Fremdwährungsdarlehen vergibt, es den Kreditnehmer über das bestehende Wechselkursrisiko umfassend aufklären muss.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Kreditinstitut verpflichtet ist, Kreditnehmern umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen und sie auch z. B. auf die Möglichkeit der Auf- oder Abwertung der jeweiligen Währung hinzuweisen.

Der Kunde muss also z. B. auf das Wechselkursrisiko eindeutig hingewiesen werden.

Auch müsse ein Gericht laut BGH die Missbräuchlichkeit der Klausel überprüfen, also ein Missverhältnis zwischen den Parteien, das sich erst im Laufe der Zeit zeigen könne.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg „begrüßt diese Entscheidung des BGH, die Kreditnehmern von Fremdwährungsdarlehen in vielen Fällen die Möglichkeit geben sollte, sich bei unterbliebener Aufklärung von ihren Verlusten zu lösen.“

Denn bei unterbliebener Aufklärung des Kunden kann das laut EuGH dazu führen, dass die Bank das Wechselkursrisiko zu tragen habe, ein großer Vorteil für Kunden, die in den letzten Jahren mit diversen Fremdwährungsdarlehen wie z. B. auf den Schweizer Franken erhebliche Verluste erleiden mussten.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB hatten in den letzten 3 Jahren ca. 200 Fälle mit Berührung zum Schweizer Franken bearbeitet, in denen Anleger durch die Kursveränderung des Schweizer Franken zum Euro erhebliche Verluste erleiden mussten.

Betroffene Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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