Banken müssen bei mangelnder Aufklärung über Wechselkursrisiken von Fremdwährungsdarlehen haften

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Am 20. September 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Aufklärungspflichten von Kreditinstituten bei Wechselkursrisiken von Fremdwährungsdarlehen entschieden (Az.: C-186/16). Die Risiken schwerer Wechselkursschwankungen haben Kreditinstitute bei mangelnder Aufklärung vor Gewährung des Fremdwährungsdarlehens selbst zu tragen und nicht die Verbraucher.

„Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss es dem Kreditnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die ausreichen, um ihn in die Lage zu versetzen, eine umsichtige und besonnene Entscheidung zu treffen“, so ein Auszug aus der Entscheidung des EuGH.

In den Jahren 2007 und 2008 haben mehrere Personen mit einem Einkommen in rumänischer Lei (RON) bei einem rumänischen Kreditinstitut Kredite bezogen, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten. Die Rückzahlung der Kreditraten erfolgte in CHF, sodass auch ein erhebliches Risiko von Wechselkursschwankungen des RON gegenüber CHF bestanden hat. Der Wechselkurs hat sich gravierend zum Nachteil der Kreditnehmer entwickelt.

Der EuGH hat entschieden, dass das Kreditinstitut den Kreditnehmer ausdrücklich auf mögliche Änderungen des Wechselkurses und die daraus resultierenden Risiken bei einem Fremdwährungskredit aufklären muss, wenn der Kreditnehmer die Raten in einer anderen Währung tilgt als er sein Einkommen hält.

Den nationalen Richtern steht für die Prüfung von Verstößen der Aufklärungspflichten und von der Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel, die Bewertung einer möglichen Missachtung von Treu und Glauben durch die Bank zu. Dabei solle der nationale Richter bewerten, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen offengelegt wurden, damit dieser den Umfang seiner Verpflichtung und die Gesamtkosten der Finanzierung einschätzen könne. 

Zudem solle auch der Zeitpunkt des betreffenden Vertragsabschlusses und die zu dem Zeitpunkt bestehenden Fachkenntnisse und Expertise der Bank zu möglichen Wechselkursschwankungen und den damit verbundenen Risiken beachtet werden.

Der EuGH hat entschieden, dass das Kreditinstitut bei Missachtung einer umfassenden Aufklärung gegenüber dem Kreditnehmer das Wechselkursrisiko des Darlehens zu tragen hat.

Rechtliche Einschätzung

Betroffene Kreditnehmer könnten anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob bei Missachtung der Informations- und Aufklärungspflichten der Bank gegebenenfalls bestehende Zahlungsverpflichtungen aus ihren Fremdwährungsdarlehen reduziert werden können.

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