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Fristlose Kündigung nach einem Tag unentschuldigtem Fehlen Rechtens?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3.6.2020.

 LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 3.6.2020 – 1 Sa 72/20, BeckRS 2020, 22591

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Die Klägerin startete ihr Arbeitsverhältnis und arbeitete nur 2 Tage für den Beklagten, anschließend wurde sie zunächst fristgerecht mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einer Woche innerhalb der Probezeit gekündigt. Nachdem sie einen Tag unentschuldigt gefehlt hatte, kündigte der Beklagte der Klägerin fristlos.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, dass die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam gewesen ist. Es liegt kein wichtiger Grund vor. Zwar kann unentschuldigtes Fehlen, wenn es den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, grundsätzlich auch einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Allerdings ist das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers an bloß einem einzigen Arbeitstag nicht geeignet, eine fristlose Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung zu rechtfertigen. Die Klägerin war von dem Beklagten unstreitig vorher nicht abgemahnt worden. Eine solche Abmahnung war hier auch nicht entbehrlich. Dies ist dann der Fall, wenn eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Daher hätte der Beklagte die Klägerin hier zunächst abmahnen müssen. Das unentschuldigte Fehlen an nur einem Arbeitstag stellt sich auch nicht als so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass die Klägerin davon ausgehen musste, dass der Beklagte dies auf keinen Fall hinnehmen könne. Die Gerichte haben entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen endete. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von einer Woche ist unwirksam. Eine Reduzierung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist nur durch Tarifvertragsparteien möglich.

Fazit:

Eine fristlose Kündigung nach nur einem Tag unentschuldigten Fehlen wird in der Regel von den Gerichten als unwirksam angesehen werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen können grundsätzlich nur von den Tarifvertragsparteien zum Nachteil der Arbeitnehmer verkürzt werden. Eine arbeitsvertragliche Kürzung ist unwirksam.

 

 


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