Fristlose Kündigung ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist unwirksam

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Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. Der Regelfall der außerordentlichen Kündigung ist die fristlose Kündigung, durch die das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden soll. Es muss allerdings nicht mit sofortiger Wirkung (also fristlos), sondern es kann auch mit einer Frist gekündigt werden (sogenannte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist). Diese Auslauffrist braucht der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist nicht zu entsprechen.

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Regelmäßig geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden, sind z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Verletzung der Treuepflicht, beharrlicher Arbeitsvertragsbruch, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Diebstahl bzw. Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers usw. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich ist. Hiervon abweichend hat das Arbeitsgericht Dortmund in einem Urteil vom 30.10.2008 (Az: 2 Ca 2492/08) entschieden, dass der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Dies gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Dortmund auch für betriebsratslose Betriebe. Sowohl die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht als auch das Gebot der Fairness geböten es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, seine Sicht der Dinge darzulegen. Erfolge die Kündigung ohne Anhörung, sei dies unverhältnismäßig und verletze den Arbeitnehmer in seiner Menschenwürde, seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seiner Berufsfreiheit. 

Gegen dieses Urteil hat der Arbeitgeber Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf kann mit Interesse entgegen gesehen werden.

 



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