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Fristlose Kündigung wegen Drogenmissbrauch eines LKW-Fahrers – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Außerordentliche Kündigung zulässig bei Drogeneinnahme vor oder während der Arbeitszeit

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2016 als Selbstverständlichkeit fest. Ein solcher Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Vorliegend Einnahme von Drogen im privaten Bereich mit Nachwirkung in beruflichen Bereich

Nach den Feststellungen des Gerichts nahm der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Bereich Amphetamin und Methamphetamin ein. Zwei Tage später, ab dem darauffolgenden Montag, erbrachte der Kläger wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014, also 3 Tage nach der Drogeneinnahme, wurde der Drogenkonsum festgestellt.

Fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer mit Klage angegriffen

Die wegen der in den beruflichen Bereich hineinwirkenden Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers durch seinen privaten Drogenmissbrauch veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer wandte sich mit seiner Klage gegen diese außerordentliche fristlose Kündigung. Nach seiner Auffassung hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten außerordentliche Kündigung für unwirksam

Die Vorinstanzen, d.h. Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht, hatten die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten.

Revision des Arbeitgebers zum Bundesarbeitsgericht war erfolgreich

Der Arbeitgeber hat die Sache weiter verfolgt und Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig eingestuft, dass der Arbeitgeber im Ergebnis Erfolg hatte und die Klage des Arbeitnehmers in letzter Instanz abgewiesen wurde.

Notwendig hinreichende Würdigung der durch Drogenmissbrauch typischerweise ergebende Gefahren als Berufskraftfahrer

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass das Landesarbeitsgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden hat.

Quelle: aus Presseveröffentlichung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 5716

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.10.2016 zum Aktenzeichen 6 AZR 471/15

Sozialrechtliche Hinweis:

Sofern der Arbeitnehmer nach der Kündigung auf Arbeitslosengeld angewiesen war, könnte das Arbeitsamt in solchen Fällen wegen schuldhaften Verlustes des Arbeitsplatzes und somit des schuldhaften Eintritts der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit verhängen, also das Arbeitslosengeld für die ersten drei Monate streichen.


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