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Für Eigentümer von Immobilien, Vermieter und Mieter ergeben sich im Jahr ab 2015 einige gesetzliche Änderungen

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Heizungen, die vor dem 01.01.1985 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ab 2015 ausgetauscht werden.

Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, dürfen ab Januar nicht mehr betrieben werden. Auch in den Jahren darauf müssen alle Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden. Das heißt, die Grenze wandert mit.

Ausnahmen bestehen nur für Immobilienbesitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Grundsätzlich ausgenommen sind von der Austauschpflicht auch so genannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

In Nordrhein-Westfalen steigt 2015 die Grunderwerbsteuer auf den – im Vergleich zu anderen Bundesländern höchsten – Wert von 6,5 Prozent. Die Ländersteuer wird bei Bestandsimmobilien auf den Kaufpreis, bei Neubauten auf den Grundstückspreis und die Baukosten erhoben.

Geplante Gesetzesänderungen zum „Bestellerprinzip bei Maklerauftrag“ und „Mietpreisbremse“ zur Jahresmitte 2015

Ob Mieter oder Vermieter die Maklergebühr bei Vermietung einer Wohnung/Hauses zu entrichten haben, wird durch das Wohnungsvermittlungsgesetz bisher nicht geregelt. Dies will der Gesetzgeber ändern.

Künftig zahlt stets der Auftraggeber die Maklerprovision. Nach dem Bestellerprinzip würden künftig in vielen Fällen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter mit der Maklercourtage belastet, was die Kosten der Mieter bei der Wohnungssuche verringern soll. Teilweise werden Mieter die Maklergebühr allerdings weiterhin bezahlen, bspw. wenn sie berufsbedingt umziehen und einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen. Dieses sogenannte Bestellerprinzip gilt ausdrücklich nicht für Immobilienkäufe.

Zum Regierungsprogramm der Bundesregierung gehört ein „Paket für bezahlbares Wohnen und Bauen“, mit dem der Mietkostenanstieg insbesondere in Ballungszentren gebremst werden soll. In Märkten mit knappem Wohnraum bei Neuvermietungen gilt dann die sogenannte Mietpreisbremse. Die Miete darf in angespannten Märkten maximal nur um zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietspiegels steigen.


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