
Rot heißt stehen, Grün heißt gehen – das gilt auch nachts.Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken mussten über einen sehr interessanten Fall entscheiden. Am 09.08.1997 überquerte ein Fußgänger bei Dunkelheit eine Straße und wurde dabei von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Allerdings zeigte die Fußgängerampel nach Zeugenaussagen Rot, der Fußgänger trat einige Meter neben der Fußgängerfurt auf die Straße, wollte sie in diagonaler Richtung überqueren und war zudem dunkel gekleidet. Der Fußgänger klagte erfolglos vor dem zuständigen Landgericht (LG) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Seine Berufung vor dem OLG Saarbrücken hatte ebenfalls keinen Erfolg und eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass den Autofahrer kein Verschulden an dem Unfall trifft, denn die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs tritt in diesem Fall vollständig hinter das grobe Verschulden des Klägers zurück.
Der Fußgänger war an diesem Abend dunkel gekleidet. Er trat nach Aussagen einer Zeugin blindlings und außerhalb der Fußgängerfurt auf die Straße, obwohl die Fußgängerampel für ihn Rot zeigte, und wollte die Straße in diagonaler Richtung überqueren. Der Autofahrer hatte dagegen vorschriftsmäßig sein Abblendlicht eingeschaltet, war nicht zu schnell unterwegs und hätte aufgrund der absolut geraden Straßenführung vom Kläger rechtzeitig bemerkt werden müssen. Aus diesen Gründen überschreitet das Verhalten des Klägers die Grenze zur groben Fahrlässigkeit und lässt die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig hinter das grobe Verschulden des Klägers zurücktreten. Daher hat der Kläger weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 08.02.2011, Az.: 4 U 200/10 - 60)
(WEI)
Foto: ©iStockphoto.com/mwojtan
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Neue Kommentare
Abstand ist einzelfallabhängig von anwalt.de Redaktionsteam am 20.08.2012 17:09
Einen gesetzlich vorgegebenen Abstand in Meter gibt es nicht. Die Schuldfrage ist immer auch vom Ermessen des Gerichts abhängig.
Einen Anhaltspunkt für das richtige Verhalten kann aber § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) geben. Dort steht: (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Überqueren einer Strasse als Fußgänger von dicki18 am 16.08.2012 22:13
Das Urteil geht von einigen Metern des Überquerens neben einer roten Ampel aus.Von welchem Abstand zu einer auf rot stehenden Ampel darf ich die Strasse denn wieder überqueren ohne gegen Verkehrsrecht zu verstoßen??
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