Gegner legt Verfassungsbeschwerde ein - was tun?

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Hat man ein gerichtliches Verfahren endgültig – also nach Durchlaufen aller Rechtsmittel und Instanzen vor den Fachgericht – gewonnen, so kann es immer noch sein, dass der Gegner eine Verfassungsbeschwerde einlegt. Bei einer erfolgreichen Beschwerde droht eine Aufhebung des bisherigen Urteils. Daher liegt es nahe, eine eigene Stellungnahme beim Gericht einzureichen und der Verfassungsbeschwerde so entgegenzutreten (sog. Replik).

Rechtsanwalt Thomas Hummel, der hauptsächlich im Verfassungsrecht tätig ist, erklärt Ihnen hier die Vorgehensweise dafür.


Man erfährt nicht immer von der gegnerischen Verfassungsbeschwerde

Dass Ihr Gegner überhaupt Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, erfahren Sie in der Regel nur in zwei Fällen:

  • das Bundesverfassungsgericht gibt Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme
  • der Gegner sagt es Ihnen bzw. dem Gericht

Der erstere Fall passiert normalerweise erst relativ spät im Verfahren, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Fall eingehend geprüft hat und der Verfassungsbeschwerde zumindest Chancen gibt. Dann ist beim Bearbeiter und ggf. auch bei den Richtern aber schon eine gewisse Meinungsbildung erfolgt. Unter Umständen kann man dann auch mit einer Stellungnahme nicht mehr viel ausrichten.

Im zweiten Fall haben Sie sozusagen Glück, dass Sie „außer der Reihe“ von der Verfassungsbeschwerde erfahren. Oft hat der Gegner dafür freilich gute Gründe, weil er durch diese Mitteilung z.B. die Vollstreckung verhindern will oder damit auf Folgeverfahren Einfluss nehmen kann.


Man kann sich immer zur Verfassungsbeschwerde des Gegners äußern

In beiden Fällen sollte man auf Grundlage der verfügbaren Informationen zunächst abschätzen, ob es sinnvoll ist, sich zu äußern. Äußern kann man sich stets, auch wenn es keine formellen Anhörungsrechte gibt. Das Bundesverfassungsgericht beachtete derartige Schriftsätze zumindest dann, wenn sie sachdienlich sind – und wenn sie nicht sachdienlich sind, macht es ohnehin keinen Unterschied, ob sie nun beachtet werden oder nicht.

Grundsätzlich schadet es nicht, sich zu äußern und das Urteil zu verteidigen. Der Verfassungsbeschwerdeführer, also der Gegner, wird das Verfahren regelmäßig aus seiner Sicht darstellen, nicht selten auch falsch darstellen. Unter Umständen gibt man dem Gericht also erst eine korrekte Tatsachenbasis, indem man sich selbst äußert.

Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Gegner für seine Sicht der Dinge auch gewisse Argumente hat. Man sollte nie davon ausgehen, dass das Urteil, nur weil man es im Ergebnis für richtig hält, über alle Angriffe erhaben ist. Darum kann es notwendig und hilfreich sein, auch juristische Gegenargumente zu bringen.


Es fallen Kosten für die Stellungnahme an

Was freilich auch zu beachten ist: Rechtliche Vertretung ist nicht umsonst. Die Erstellung von Schriftsätzen durch einen Rechtsanwalt kostet etwas. Diese Kosten erhalten Sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht erstattet. Weder der Staat noch der Gegner müssen dafür aufkommen, die Kosten bleiben also bei Ihnen hängen.

Ein Vorteil der reinen Replik auf eine Verfassungsbeschwerde ist aber, dass die Darlegungspflichten sehr viel geringer sind. Man fängt in dem Moment nicht „bei null“ an, muss darum nicht sämtliche Verfahrensakten übersenden und die erheblichen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen. Man kann davon ausgehen, dass dem Verfassungsgericht bereits die gesamten Abläufe des Verfahrens mitgeteilt wurden, und muss sich nur noch auf die eigenen Argumente konzentrieren. Dementsprechend sind auch der Aufwand und die Kosten niedriger als bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.


Rechtsanwalt Thomas Hummel kann Sie vertreten

Wenn Sie erfahren, dass der Gegner Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, können Sie sich jederzeit an die Kanzlei von Rechtsanwalt Thomas Hummel wenden. Diese wird die Angelegenheit dann kurz prüfen und eine abgestimmte Vorgehensweise vorschlagen – diese kann dann in reinem Abwarten bestehen, im Beantragen von Akteneinsicht oder in der Abgabe einer kurzen oder auch ausführlichen Stellungnahme.

Die Kosten werden Ihnen vorher transparent mitgeteilt, sodass Sie sich dann dafür oder dagegen entscheiden können.




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