Gehaltsabrechnungen gefälscht und die fristlose Kündigung erhalten

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Landesarbeitsgericht Hamm – 8 Sa 1671/19

Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten können eine Kündigung rechtfertigen. Wie aber wirkt es sich aus, wenn die Pflichtverletzung nicht während der Arbeit, sondern in der Freizeit begangen wurde?

Der Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2016 zu einem monatlichen Bruttogehalt von durchschnittlich rund € 2.500,00 – € 1.500,00 zzgl. Provision – beschäftigt. Im Jahre 2019 wurde die Beklagte im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung gegen den Kläger jedoch aufgefordert mitzuteilen, ob sich das monatliche Festgehalt des Klägers auf € 4.400,00 belaufe. Der Kläger habe bei einer geplanten Immobilienfinanzierung entsprechende Gehaltsabrechnungen vorgelegt, welche die Beklagte als Ausstellerin erkennen lassen. Die Fälschung der Abrechnungen stehe im Raume.

Die Beklagte konfrontierte den Kläger umgehend mit den Vorwürfen, welcher jede Kenntnis beziehungsweise Beteiligung bestritt. Nach erfolgter Anhörung des Betriebsrats sprach die Beklagte daraufhin die fristlose hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus. Gegen die Kündigungen wehrte sich der Kläger mittels einer Kündigungsschutzklage. Diese stützte er insbesondere auf die Behauptung, nicht er, der Kläger, sondern eine von ihm zwecks Krediterlangung eingeschaltete Mittelsperson müsse die Falschangaben und Fälschungen begangen haben.

Nachdem das Arbeitsgericht Bielefeld dem Vortrag des Klägers in erster Instanz gefolgt und der Klage stattgegeben hatte, legte die Beklagte gegen das Urteil die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ein.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zugunsten der Beklagten. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam und zwar sowohl aus personenbedingten als auch aus verhaltensbedingten Gründen. Während das Arbeitsgericht Bielefeld noch angenommen hatte, die Beklagte habe nicht beweisen können, dass der Kläger an der Tat beteiligt gewesen sei, wertete das Landesarbeitsgericht Hamm den klägerischen Vortrag hingegen als reine Schutzbehauptung.

Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/gehaltsabrechnungen-gefaelscht-zwei-gruende-fuer-die-fristlose-kuendigung/, auf welcher Grundlage die Gerichte zu derartig unterschiedlichen Ansichten gekommen waren und welche formellen Fehler die Beklagte hätte vermeiden sollen, um den Rechtsstreit bereits in der ersten Instanz für sich zu entscheiden. Erfahren Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/ alles Wissenswerte rund um die verschiedenen Kündigungsarten, insbesondere, wie sie voneinander abzugrenzen sind und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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