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Gehaltsunterschiede aufdecken: Haben Sie einen Anspruch auf höheren Lohn?

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Es ist ein bekanntes Phänomen: Frauen und Männer verdienen oft nicht das gleiche Gehalt, obwohl sie die gleiche Arbeit verrichten. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie weniger verdienen als Ihre Kollegen, obwohl Sie die gleiche Arbeit leisten, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Der erste Schritt besteht darin, Ihre Situation zu analysieren und mit den Gehältern vergleichbarer Kollegen zu vergleichen. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass Vergleichsgruppen möglichst ähnliche Tätigkeiten ausüben. Dabei ist auch wichtig, ob es Unterschiede in Bezug auf die Qualifikation oder die Erfahrung gibt.

Wenn Sie auf Basis der Analyse zu dem Schluss kommen, dass Sie tatsächlich weniger verdienen als vergleichbare Kollegen, sollten Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Gehaltserhöhung haben. Hierbei kommt es darauf an, ob die unterschiedlichen Gehälter auf diskriminierenden Gründen beruhen oder ob sie auf objektiven Kriterien wie der Erfahrung oder der Qualifikation beruhen.

Diskriminierende Gründe können beispielsweise das Geschlecht, die Herkunft oder das Alter sein. In solchen Fällen haben Sie das Recht, Ihre Ansprüche notfalls sogar gerichtlich durchzusetzen. Sie können sich hierbei an einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht wenden, der oder die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.

Möglichkeiten gibt es viele:

Auskunftsanspruch: Was verdienen meine männlichen Kollegen?

Das Entgelttransparenzgesetz hält in § 10 einen Auskunftsanspruch bereit.

Voraussetzungen:

Dieser Anspruch setzt voraus, dass mindestens 200 Beschäftigte in dem Betrieb angestellt sind und eine Vergleichsgruppe aus mindestens 6 Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts gegeben ist, § 12 Abs. 1, 3 S. 2 EntgTranspG.

Zu einer solchen Vergleichsgruppe werden alle Beschäftigten gezählt, die am gleichen Arbeitsplatz tätig sind, eine gleichartige oder gleichwertige Tätigkeit ausüben.

Form und Adressat: 

Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs bedarf der Textform und kann nach Ablauf von 2 Jahren seit dem letzten Auskunftsverlangen geltend gemacht werden. Ein früheres Auskunftsverlangen ist möglich, sofern sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben, z.B. wenn zwischenzeitlich eine andere Tätigkeit ausgeübt wird. Es ist zudem eine Vergleichstätigkeit zu benennen, auf die sich der Auskunftsanspruch bezieht.

Auskunftsverpflichteter ist der Arbeitgeber, wobei die Zuständigkeit grundsätzlich beim Betriebsrat liegt.  

Inhalt:

Inhalt des Anspruchs ist die Auskunft über das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt bezogen auf ein Kalenderjahr. Dieses wird nach dem statistischen Median errechnet.

Der statistische Median ist die in der mittleren Position stehende Zahl einer der Größe nach geordneten Aufstellung von Werten. Zudem ist, bei entsprechendem Verlangen, Auskunft über bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile zu erteilen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Prämien.

Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag: Darf ich über mein Gehalt sprechen?

In Arbeitsverträgen finden sich teilweise sogenannte Verschwiegenheitsklauseln, die Arbeitnehmende verpflichten sollen, Stillschweigen über ihre Gehälter zu bewahren.

Eine solche allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der es Arbeitnehmenden verboten ist, über ihr Gehalt zu sprechen, ist regelmäßig unwirksam. Hierin ist eine unangemessene Benachteiligung zu sehen, da Arbeitnehmenden so die Möglichkeit verwehrt wird, sich mit Mitarbeitenden darüber auszutauschen, ob sie angemessen vergütet werden. Dies ist aber Voraussetzung dafür, festzustellen, ob Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Lohnhöhe bestehen.

Vor diesem Hintergrund hat beispielsweise das LAG Mecklenburg-Vorpommern eine innerbetriebliche Verschwiegenheitsklausel zur Höhe des Gehalts für unzulässig erklärt.

Anderes gilt nur für Mitarbeitende der Personalabteilung. Diese dürfen nicht über Gehaltsdaten, über die sie im Rahmen der Arbeit Kenntnis erlangt haben, sprechen. Sie unterliegen dem Datengeheimnis. Eine Verletzung des Datengeheimnisses kann zu Bußgeldern oder sogar Freiheitsstrafen führen.

Gerne unterstützen wir Sie - nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Foto(s): ©Adobe Stock/Drobot Dean


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