Geht der Zusatzurlaub der Schwerbehinderten unter, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf nicht hinweist?

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§ 7 Abs. 3 BUrlG regelt, dass der Urlaub, soweit er nicht wegen betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht genommen werden konnte, sich überträgt, anderenfalls er untergeht. Das BAG wendet die Regelungen hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubes auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte simultan an.

Der EuGH hat die deutsche Norm im Bundesurlaubsgesetz, wonach Urlaub am Ende des Urlaubsjahres verfällt, soweit der Übertragungstatbestand im Urlaubsjahr nicht gewährt und genommen wurde, grundsätzlich für zulässig und wirksam angesehen, § 7 Abs. 3 BUrlG. Dies hatten zuvor Instanzgerichte (Landesarbeitsgerichte) mit verschiedener Begründung anders bewertet.

Notwendig ist allerdings (so der EuGH damals), dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zeitnah mit dem drohenden Untergang des Urlaubes auf die noch offenen Urlaubsansprüche und die Rechtsfolgen der Nichtgewährung hinweist. Unterlässt der Arbeitgeber dies (wobei hier nicht ein allgemeiner Hinweis genügt, sondern ein persönliches Anschreiben an den Arbeitnehmer, aus dem sich der noch offene Urlaub und die Rechtsfolge des Unterganges ergibt, nötig ist), so verfällt der Urlaub nicht, im Übrigen auch zeitlich nie, bis das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt er sich in einen Geldanspruch um, der grundsätzlich verjähren kann.

In der Entscheidung vom 30.11.2021 hat sich das BAG nun damit befasst, wie dies in Bezug auf Zusatzurlaub eines schwerbehinderten Menschen nach § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu bewerten ist, wenn der Arbeitgeber von diesem Zusatzurlaub (wegen der Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft) gar nichts wusste.

Das BAG hat in der Entscheidung normiert, dass eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers grundsätzlich auch insoweit (was den Zusatzurlaub anbelangt) besteht und der Urlaub nicht untergeht, wenn der Hinweis des Arbeitgebers unterbleibt - also nicht Neues!

Etwas anderes gilt allerdings dort, wo der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung nichts wusste. In einem solchen Fall geht der Schwerbehindertenzusatzurlaub auch ohne Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG am Jahresende unter.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.


Karsten Zobel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-frauenkirche.de

Foto(s): Karsten Zobel

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