Gekündigter Bausparvertrag: Das müssen Kunden der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG wissen!

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Nach anderen Bausparkassen hat nun auch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG damit begonnen, Bausparverträge vorzeitig und gegen den Willen der Bausparer zu kündigen. In den Medien ist von 50.000 Verträgen die Rede, die die Schwäbisch Hall kündigen will. Es dürften also sehr viele Kunden dieser Bausparkasse in den nächsten Wochen Kündigungsschreiben erhalten. Dann gilt es, schnell zu handeln.

Witt Rechtsanwälte haben bereits in ersten Fällen Kündigungen der Schwäbisch Hall zum 31.12.2015 geprüft. Danach fehlt auch für die Kündigungen dieser Bausparkasse eine Rechtsgrundlage – insbesondere kann sich die Schwäbisch Hall nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.

Generell darf ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse nicht gekündigt werden, bevor die Bausparsumme erreicht ist. Es reicht vor allem nicht aus, dass die sogenannte Zuteilungsreife schon vor mindestens 10 Jahren eingetreten ist. Ab der Zuteilungsreife kann der Bausparer zwar das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, er muss es aber nicht. Der Bausparer hat vielmehr nach allen Bausparbedingungen das Recht, den Bausparvertrag auch nach der Zuteilungsreife fortzuführen und weiter zu besparen.

Diese Bewertung von Witt Rechtsanwälte bestätigte am 19.05.2015 das Landgericht Stuttgart in einer Verhandlung wegen einer Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse AG, Aktenzeichen 12 O 120/15.

Kunden der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG sollten daher nach Erhalt einer Kündigung sofort prüfen, ob ihr Bausparguthaben noch unter der Bausparsumme liegt. Das ist dem Kontoauszug für 2014 zu entnehmen.

Ist die Bausparsumme noch nicht erreicht, sollten die Bausparer umgehend Kontakt mit einem spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen. Es reicht insbesondere nicht aus, der Kündigung selbst zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch schadet zwar nicht, aber in vergleichbaren Fällen hat noch keine Bausparkasse daraufhin die Kündigung zurückgenommen.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig das Vorgehen gegen die rechtswidrigen Kündigungen der Bausparkassen. Erste Klagen gegen die Kündigungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG sind daher kurzfristig zu erwarten.

Witt Rechtsanwälte informieren fortlaufend unter www.bausparvertrag-hilfe.de über die Situation und die Möglichkeiten der betroffenen Bausparer und vertreten bundesweit Bausparer gegenüber die Bausparkassen.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München


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