Gekündigter Bausparvertrag: Großer Erfolg für die Bausparer vor dem Oberlandesgericht Stuttgart

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30.03.2016 als erstes deutsches Oberlandesgericht über eine Kündigung eines Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB verhandelt und diese Kündigung für unwirksam erklärt, Aktenzeichen 9 U 171/15. Dabei handelt es sich um ein wegweisendes Urteil im Kampf der Bausparer gegen die massenhafte Kündigung laufender Bausparverträge.

Nach aktuellen Schätzungen wurden seit 2014 rund 250.000 Bausparverträge von den Bausparkassen vorzeitig gekündigt. Betroffen sind davon insbesondere Bausparer der BHW Bausparkasse AG, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, der Deutsche Bausparkasse Badenia AG und der Landesbausparkassen LBS.

Die Bausparkassen berufen sich vor allem auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da diese Vorschrift nach ihrer Auffassung eine Kündigung 10 Jahre nach der sogenannten Zuteilungsreife erlaube. Witt Rechtsanwälte haben schon früh auf anwalt.de drauf hingewiesen, dass die besagte Vorschrift auf Bausparverträge gar nicht angewendet werden kann und außerdem ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/gekuendigter-bausparvertrag-warum-klagen-gegen-die-rechtswidrigen-kuendigungen-sinnvoll-sind_067766.html

Viele Bausparer erhoben Klagen gegen die Kündigungen der Bausparkassen. Die Mehrheit der Landgerichte gab allerdings bisher den Bausparkassen recht und wies diese Klagen ab. Lediglich die Landgerichte in Karlsruhe und Stuttgart entschieden auch zu Gunsten der Bausparer. Die Oberlandesgerichte in Hamm, Koblenz, Köln und Celle weigerten sich in der Folgezeit, mündliche Verhandlungen über die Wirksamkeit der Kündigungen durchzuführen und wiesen die Berufungen der Bausparer einfach durch einen Beschluss zurück.

Ein solches Vorgehen ist nach der Zivilprozessordnung nur dann zulässig, wenn eine Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts von 250.000 Kündigungen und über 30 Millionen betroffenen Bausparverträgen in Deutschland ist völlig unverständlich, wie die besagten Oberlandesgerichte eine grundsätzliche Bedeutung verneinen konnten. So sah das auch das Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses Gericht führte nicht nur am 30.03.2016 eine mündliche Verhandlung über eine solche Kündigung durch, sondern es ließ in seinem Urteil auch eine Revision zum Bundesgerichtshof zu, damit dieser eine Grundsatzentscheidung fällen kann.

Das Verfahren, über das das OLG Stuttgart verhandelte, war vor dem Landgericht Stuttgart noch zu Gunsten der Wüstenrot Bausparkasse AG ausgegangen. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil des Landgerichts aber für falsch und erklärte die Kündigung des Bausparvertrages für unwirksam. Die Begründung des Oberlandesgerichts bestätigt die Bewertung von Witt Rechtsanwälte, dass den Bausparkassen regelmäßig keine Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusteht.

Die Bedeutung des Urteils geht weit über Stuttgart bzw. die Wüstenrot Bausparkasse AG hinaus. Aufgrund der Bewertung durch das Oberlandesgericht Stuttgart müssen jetzt auch die anderen betroffenen Oberlandesgerichte mündliche Verhandlungen durchführen und eine Revision zum Bundesgerichtshof zulassen. Die Position der geschädigten Bausparer hat daher bundesweit eine enorme Stärkung erfahren. Witt Rechtsanwälte gehen davon aus, dass die Bausparkassen eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs nach Möglichkeit vermeiden werden und lieber in den Fällen nachgeben, in denen die Bausparer gerichtlich gegen die Kündigungen vorgehen.

Witt Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Bausparern daher dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen – zumal Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich die Kosten eines Vorgehens gegen die Kündigungen übernehmen. Witt Rechtsanwälte bieten in diesem Zusammenhang ein kostenfreies Informationsgespräch und zusätzliche Informationen unter www.bausparvertrag-hilfe.de an.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Pielsticker

Beiträge zum Thema