Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliches Kind

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Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2010 entschieden, dass auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge auch für nicht verheiratete Eltern beiden Elternteilen gemeinsam zu übertragen ist, wenn dieses erwartungsgemäß dem Kindeswohl entspricht.

Inzwischen liegen praktische Erfahrungen nun durch familiengerichtliche Entscheidungen aufgrund dieser neuen Rechtsprechung vor.

Es kann insoweit nunmehr davon ausgegangen werden, dass Aussichten für einen erfolgreichen Antrag auf die Übertragung einer gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegen, wenn die Eltern einen Konsens hinsichtlich Aufenthalt und Umgangsregelung finden und der umgangsberechtigte Elternteil auch gewillt ist, am Leben des Kindes teilzuhaben und die Aufgaben der elterlichen Sorge wahrzunehmen.

Es wird dann regelmäßig eher dem Kindeswohl entsprechen, wenn das Kind seine Eltern in wichtigen Lebensentscheidungen als gleichberechtigt erleben kann. Darauf, dass der betreuende Elternteil ein gemeinsames Sorgerecht für nicht erforderlich hält, kommt es nicht an.


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