Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig, weil sie wohnähnlichen Charakter hat.

Nach Auffassung des VGH Mannheims verletzt eine  Baugenehmigung das Recht auf Bewahrung der Gebietsart „eingeschränktes Gewerbegebiet".

Grund ist: Eine Gemeinschaftsunterkunft wird wohnähnlich genutzt und eine solche Nutzung vertrage sich nicht mit der typischen Eigenart eines Gewerbegebiets.

Der VGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart unter engen Voraussetzungen eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit denkbar sein könnte, etwa für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber im Land Baden-Württemberg.

Ulrich Hekler

- Rechtsanwalt -
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht -



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Hekler

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten