Geno Wohnbaugenossenschaft eG – Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

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Die Geno Wohnbaugenossenschaft eG hat in zahlreichen Fällen mittlerweile gerichtliche Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide gegen Mitglieder ergehen lassen, die mit Einzahlungen auf ihre Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind. Die Forderungen werden in der Regel mit Verlustzuweisungen begründet.

Meist wurden die Forderungen der Geno eG zunächst außergerichtlich von der Creditreform, einem Inkassobüro, angemahnt. Auch hier ist es bereits ratsam, der Forderung zu widersprechen, da sonst ein Schufa-Eintrag droht.

Zu unterscheiden von diesen Mahnungen ist jedoch ein gerichtlicher Mahnbescheid vom Amtsgericht. Hier muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mahnbescheids Widerspruch bei dem Amtsgericht eingelegt werden. Es kommt auf den Eingang des Widerspruchs innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Amtsgericht an!

Wird gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt, so ergeht danach ein Vollstreckungsbescheid. Hier gibt es letztmalig die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Amtsgericht einzulegen.

Wird die Zwei-Wochen-Frist beim Vollstreckungsbescheid versäumt, kann gegen die titulierte Forderung in der Regel nicht mehr erfolgreich vorgegangen werden. In einem solchen Fall sollte allerdings geprüft werden, ob ggf. weitere Forderungen (etwa Verlustzuweisungen für die Folgejahre) drohen, gegen die noch vorgegangen werden kann.

In vielen Fällen sind die Forderungen nach Auffassung von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff unbegründet. Denn zahlreiche Mitglieder haben bereits widerrufen oder gekündigt, bevor die Genossenschaft beschlossen hat, Verlustzuweisungen von den Mitgliedern bei nicht ausreichendem Guthaben direkt einzufordern.

Soweit Zweifel an der Berechtigung der angemahnten Forderung bestehen, sollten die Betroffenen Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben. Es ist anzuraten, vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der mit der Materie – hier dem Genossenschaftsrecht sowie dem Kapitalanlagerecht – vertraut ist.

In manchen Fällen ist auch zweifelhaft, ob die Mitgliedschaft überhaupt wirksam zustande gekommen ist. So liegen Rechtsanwalt Dethloff mehrere Fälle vor, in denen die Annahme des Beitritts erst mehr als vier Wochen nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung von der Geno eG erklärt wurde. Es dürfte in dieser Konstellation schon an einer wirksamen Annahme fehlen, da diese nicht gemäß § 147 Abs. 2 BGB innerhalb derjenigen Frist erfolgt ist, in welcher der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sogar bei notariell beurkundeten Verträgen eine Annahme innerhalb von vier Wochen erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010, V ZR 85/09.

Schließlich hat die Geno eG in ihren eigenen Vertragsbestimmungen festgelegt, dass die Mitgliedschaft erst mit der Einzahlung der Abschlussgebühr zustande kommt. In vielen Fällen wurden von den Mitgliedern gar keine Einzahlungen bzw. weniger als die geforderte Abschlussgebühr geleistet. Auch hier dürfte es angesichts der von der Geno eG selbst für den Beitritt aufgestellten Voraussetzungen an einer wirksamen Mitgliedschaft fehlen.

Sind die Betroffenen nicht Mitglied der Genossenschaft geworden, können auch keine Forderungen aus Verlustzuweisung geltend gemacht werden.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs oder einer außerordentlichen Kündigung wegen fehlerhafter Beratung endet die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft zum Jahresende, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2016, 6 U 73/15. Eine gezahlte Abschlussgebühr, welche nicht zu den Gesellschaftseinlagen gehört, ist in seinem solchen Fall an die ausgeschiedenen Mitglieder zu erstatten, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2007, 8 U 138/07.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff vertritt bereits mehr als hundert Betroffene der Geno Wohnbaugenossenschaft eG. Er führt zahlreiche Gerichtsverfahren und hat bereits wiederholt Urteile gegen die Geno eG auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erstritten. Außerdem führt er mehrere Gerichtsverfahren zur Abwehr von unberechtigten Forderungen.



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