Gerichtliche Auflösung des Betriebsrates, wenn keine Betriebsversammlung erfolgt

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Gemäß § 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat einmal je Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht des Betriebsrates.

Kommt der Betriebsrat dieser Pflicht nicht nach, begeht er einen Pflichtverstoß. Jedenfalls dann, wenn Betriebsversammlungen wiederholt nichteinberufen werden, stellt dies einen schweren Pflichtverstoß dar. Dieser kann eine gerichtliche Auflösung des Betriebsrates gemäß § 23 BetrVG zur Folge haben (ArbG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2012, 27 BV 8/12).

Das Arbeitsgericht entscheidet über eine Auflösung des Betriebsrates nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind

  • der Arbeitgeber
  • mindestens 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

Bleibt der Betriebsrat also untätig und unterlässt die Einberufung von Betriebsversammlungen, so kann dies insbesondere auch für den Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, die Auflösung des Betriebsrates zu beantragen.


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