Gesamtunwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel nach AGB-Kontrolle

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden das eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die Haftungsansprüche aus vorsätzlichen Schädigungen nicht ausnimmt, gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, was schließlich zur Gesamtunwirksamkeit der Ausschlussklausel führt.

Die in dieser Entscheidung des BAG gegenständliche Ausschlussfristenregelung beziehe sich – so das BAG – ihrem Wortlaut nach auf alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, jedoch ohne bestimmte Ansprüche aus ihrem Anwendungsbereich herauszunehmen.

Die Ausschlussklausel erfasse aufgrund ihrer weiten Formulierung auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen – denn diese sind nicht gesondert vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen.

Hierin liege ein Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB, der die Abkürzung der Verjährungsfrist bei Haftung wegen Vorsatzes untersage. Diese Vorschrift erfasse nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch Ausschlussfristen. Infolge dieses gesetzlichen Verbots dürfe die Haftung wegen Vorsatzes nicht einer vertraglichen Ausschlussfrist unterliegen.

Dieser Verstoß führe schließlich auch zur Gesamtunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung, da diese sprachlich nicht teilbar ist.

Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel - § 306 BGB – scheidet aus, da die Klausel gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.            

Auch unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten könne die Ausschlussfristenregelung weder ganz noch teilweise aufrechterhalten bleiben. Nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB sind zwar bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift beziehe sich daher auf die Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jedoch gelte die durch § 202 Abs. 1 BGB verbotene Beschränkung der Haftung wegen Vorsatzes umfassend. Niemand solle sich der Willkür des Vertragspartners aussetzen müssen. Dieses Verbot ist daher nicht spezifisch auf AGB-Recht zurückzuführen und könne daher auch nicht in eine Abwägung nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB mit den arbeitsrechtlichen Besonderheiten eingestellt werden.

Darüber hinaus hat das BAG allerdings offen gelassen, ob etwa auch Ansprüche, die auf „lediglich“ grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen, ebenso ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen werden müssen (hierzu etwa tendierend BAG, Urt. v. 24.5.2022). Dies wird zu beobachten sein.

Ebenso nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob auch normative Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen ausdrücklich ausgenommen werden müssen.

Im Ergebnis ist dem Klauselverwender schließlich zu empfehlen, möglichst umfassend diese „unverzichtbaren“ Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

Ergänzend ist schließlich noch anzumerken, dass in vielen alten Verträgen im Rahmen der Ausschlussklauseln als Erklärungsform noch die Schriftform statt der seit 2016 nur noch möglichen Textform (§ 309 Nr. 13 BGB) vorgesehen ist. Bei neueren Verträgen würde bereits dieser Verstoß die Unwirksamkeit der gesamten Klausel begründen (vgl. BAG, Urt. v. 18.9.2018 – 9 AZR 162/18).



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