Überstunden | Zahlungsanspruch | Ausschlussklausel

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Nach neueren Statistiken wurden trotz der vermehrten Kurzarbeit während der Corona-Pandemie von vielen Arbeitnehmern Überstunden geleistet. Während des Arbeitsverhältnisses wird dem allerdings häufig von beiden Seiten wenig Beachtung geschenkt. Erst wenn es zum Zerwürfnis kommt, möchte der Arbeitnehmer einen Ausgleich für geleistete Überstunden. Hierfür gibt es jedoch einige Hürden, die umso schwerer einzuhalten sind, je weniger der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld Vorbereitungen trifft.

Ausschlussklauseln

Die erste Hürde kann sich bereits aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. Zum einen kann eine Klausel enthalten sein, die festgelegt, dass eine bestimmte Anzahl an geleisteten Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist. Zum anderen kann eine Klausel, die eine bestimmte Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht, im Vertrag zu finden sein. Beide Arten von Klauseln sind nicht generell unzulässig, sondern können einer AGB-Kontrolle durchaus standhalten. Arbeitnehmer tun also gut daran, die für sie gültigen Verträge auf solche Klauseln zu sichten und deren Wirksamkeit zu prüfen.

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Überstundenausgleich

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nur für solche Überstunden Ausgleich zu leisten hat, die ihm zuzurechnen sind, die er also entweder direkt angeordnet hat oder die wegen der anfallenden Arbeit unausweichlich geleistet werden mussten oder die er gebilligt beziehungsweise geduldet hat. Dies muss der Arbeitnehmer als Anspruchsteller darlegen und beweisen.

Ebenso muss der Arbeitnehmer die Anzahl der Überstunden, die er ausgeglichen haben möchte, darlegen und beweisen. Hierbei genügt es nach dem BAG jedoch nicht, die Anzahl der Überstunden zu nennen. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, an welchen Tagen er wie viele Überstunden gemacht hat. Eine gewisse Erleichterung hat das BAG aber mit Urteil vom 25.03.2015, Az. 5 AZR 602/13, doch geschaffen. Steht nämlich im Prozess fest, dass Überstunden geleistet wurden – entweder weil es zwischen den Parteien unstreitig ist oder weil das Gericht aufgrund der Beweisführung zu dieser Überzeugung gelangt ist, kann das Gericht die Anzahl der Überstunden schätzen, wenn der Arbeitnehmer nicht alle Überstunden darlegen kann.

Möglichkeiten der Vorbereitung durch den Arbeitnehmer

Angesichts der Anforderungen an die Beweisführung tun Arbeitnehmer gut daran, bereits während der Ableistung von Überstunden ihre zusätzlichen Arbeitszeiten zu erfassen und dabei womöglich auch zu notieren, warum es zur Mehrarbeit kam. Sinnvoll ist auch, zu den jeweiligen Notizen Zeugen zu hinterlegen oder – sofern möglich - von einem Vorgesetzten oder vom Arbeitgeber persönlich die Überstunden abzeichnen zu lassen.


Gerne beraten Sie unsere Anwälte an den Standorten Nürnberg und Fürth, Christian Fiehl, LL.M. und Karina Malancea.



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