Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren seitens der Polizei ist zulässig. Wenn der messende Beamte genauso schnell fährt, wie der Betroffene, kann er anhand des Ablesens des Tachos die Geschwindigkeit ermitteln.

Diese von der Rechtsprechung gebilligte Vorgehensweise unterliegt allerdings strengen Regeln. Außerdem muss beachtet werden, dass der Tacho nicht geeicht ist, sodass 20 % Toleranz abzuziehen sind. Grundsätzlich reicht die Zeugenaussage der Polizeibeamten. 

Die Polizei darf auch nachts kontrollieren. 

Dann gelten aber zusätzliche Anforderungen (OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2017, AZ: 5 RBs 220/17): Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit müsse das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.

Der Verfolgungsabstand muss eingehalten werden:

Der Abstand zwischen den Fahrzeugen darf sich nicht verändern, was bedeuten würde, dass das gemessene Fahrzeug langsamer wird, oder das messende schneller. Die Messstrecke muss möglichst gerade sein, Kurven scheiden in der Regel aus. Der Verfolgungsabstand beträgt bei 40 bis 60 km/h maximal 30 Meter, bei 61 bis 90 km/h maximal 50 Meter und bei 91 bis 120 km/h maximal 100 Meter. 

Die Länge der Messstrecke muss eingehalten werden:

Bei 50 bis 70 km/h beträgt die Messstrecke 300 bis 400 Meter, bei 71 bis 90 km/h 400 bis 600 Meter, bei 91 bis 120 km/h mindestens 500 Meter und bei über 120 km/h mindestens 1000 Meter.

Wie verhalte ich mich als Betroffener?

Aufgrund des neuen Punktesystems, das Geschwindigkeitsverstöße gegenüber anderen Ordnungswidrigkeiten benachteiligt, sollten Sie sich des Beistands eines Rechtsanwalts versichern. Erst durch seine Akteneinsicht erhalten Sie die Möglichkeit, adäquat auf die Ihnen gemachten Vorwürfe zu reagieren.

Sofern Sie auf vermeintlich frischer Tat betroffen werden, sind Angaben gegenüber der Polizei nicht zu empfehlen. Bedenken Sie, dass die Strafverfolgungsbehörden dem Tatnachweis Vorschub zu leisten gedenken, nicht dem Nachweis Ihrer Unschuld. 

I. d. R . sind Einlassungen ohne Kenntnis der Akte stets nachteilig, da eine einmal getätigte Äußerung sich in der Akte befindet. Ihr Verhalten bestimmt im Wesentlichen den weiteren Gang und Ausgang des Verfahrens.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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