Geschwindigkeitsmessungen unter Einsatz privater Dienstleister sind nach OLG Frankfurt unzulässig

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Lassen Sie einen Bußgeldbescheid durch einen Fachanwalt darauf prüfen, ob die zugrundeliegende Messung unter Zuhilfenahme von privaten Dienstleistern erfolgte. Dann ist der Bußgeldbescheid unrechtmäßig ergangen. Dies ist tatsächlich kein Einzelfall.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 06.11.2019 (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19) dieser auch in bestimmten Bezirken in Hessen gängigen Praxis nochmals eine klare Absage erteilt.

Bereits in seinem Beschluss vom 26.04.2017 (Aktenzeichen 2 Ss OWi 295/17) – sogenannte Lauterbach-Entscheidung – hatte das OLG Frankfurt deutlich darauf hingewiesen, dass die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Kernbereich staatlicher Hoheitsausübung gehört und damit nicht einfach auf private Firmen und Personen übertragen werden darf.

Diese Rechtsprechung wurde in diversen Gemeinden in Hessen leider trotzdem ignoriert, sodass sich das OLG in der aktuellen Entscheidung zu einer deutlichen Klarstellung veranlasst sah.

Sehr deutlich führt das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung aus:

„Die Folgen dieses gesetzeswidrigen und teilweise nichtigen Handelns ist, dass das Verfahren nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen kann. Die gesetzwidrig angeordnete und gesetzwidrig durchgeführte Verkehrsüberwachung unterliegt einem generellen Verfahrensverbot. Die so erhobenen Beweise hätten nicht erhoben werden dürfen und können daher nicht Grundlage einer Sanktionierung sein.“

Hier hatte eine hessische Gemeinde das Messgerät Leivtec XV3 bei einem privaten Dienstleister gemietet. Derjenige, der die Messungen tatsächlich durchführte, war Angestellter desselben privaten Dienstleisters und im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die Gemeinde tätig. In diesem Fall hat das AG Gelnhausen (Urteil vom 29.05.2019 – 44 OWi – 2545 Js 3379/19) in erster Instanz festgehalten:

„Dass aus dem Messprotokoll hingegen nicht hervorgeht, dass der Einsatz des Messbeamten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ist, sondern im Gegenteil der Eindruck erzeugt wird, dass es sich bei dem Messbeamten um einen bei der Gemeinde beschäftigten Ordnungspolizeibeamten handelte, ist in diesem Zusammenhang zu beanstanden. Denn während der Einsatz eines Leihgerätes grundsätzlich unproblematisch ist, wie sich auch aus dem einschlägigen Erlass ergibt, ist die Messung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung keinesfalls unproblematisch. Durch die konkreten Formulierungen im Messprotokoll wird der Sachverhalt verschleiert. Hierdurch hatten – über längere Zeit – weder die Betroffenen und Verteidiger noch das zuständige Amtsgericht die Möglichkeit, den der Messungen zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig zu erfassen und zu würdigen.“

Das sah auch das OLG Frankfurt so und entspricht im Übrigen dessen ständiger Rechtsprechung. Letztlich bedeutet dies, dass die gesetzwidrig angeordnete und gesetzwidrig durchgeführte Verkehrsüberwachung einem generellen Verfahrensverbot unterliegt und ein Bußgeldbescheid mangels Beweisen nicht ergehen darf.

Sobald Ihnen ein Anhörungsbogen zugeht, sollten Sie hiermit zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gehen, der Akteneinsicht nimmt und den Vorgang in all seinen Facetten überprüft.

Rechtsanwalt Frank Lindner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Lindner ist seit über 15 Jahren durchgängig im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten im gesamten Bundesgebiet befasst. Seit über 10 Jahren ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.fachanwalt-verkehrsrecht.pro.


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