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Gesetzliche Erbfolge trotz Testaments?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurden im gemeinschaftlichen Testament lediglich die Folgen des Ablebens beider Ehepartner geregelt, gilt beim Ableben nur eines Ehepartners die gesetzliche Erbfolge. Auch wenn ein Testament existiert, heißt das noch lange nicht, dass es nach dem Ableben des Erblassers keinen Streit zwischen den Erben gibt. Im Gegenteil, häufig sorgt gerade eine unklare Formulierung im letzten Willen für eine unklare Rechtslage. Bevor das Nachlassgericht also einen beantragten Erbschein ausstellt, muss es prüfen, wer der wahre Erbe ist.

Enterbung durch Testament?

Ein Ehepaar errichtete im Jahr 1973 ein gemeinschaftliches Testament, wonach die gemeinsame Tochter über das Vermögen ihrer Eltern verfügen sollte, falls beide aufgrund eines Unfalls versterben. Der Ehemann hatte noch einen unehelichen Sohn aus einer früheren Beziehung, mit dem er nach Aussage der Tochter aber kein gutes Verhältnis hatte. Nach dem Ableben des Ehemannes beantragte der Sohn die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn und seine Halbschwester als Erben zu je ¼ und die Mutter als Erbin zu ½ ausweist. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, weil der Sohn laut gemeinschaftlichen Testaments des Ehepaares nichts erhalten sollte. Nun zog der Sohn vor Gericht.

Es gilt die gesetzliche Erbfolge

Das Oberlandesgericht (OLG) München gab dem Sohn Recht. Schließlich haben die Eheleute nur darüber verfügt, wer sie im Falle des gemeinsamen Versterbens beerben soll. Dagegen fehlte eine Regelung für die Erbfolge beim Tod nur eines Ehegatten vollständig. Somit galt im vorliegenden Fall die gesetzliche Erbfolge und gerade nicht das Testament.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, den mutmaßlichen Willen des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln. Das Nichterwähnen des Sohnes im Testament würde dann dafür sprechen, dass er kein Miterbe werden sollte. Die sog. ergänzende Auslegung soll aber nur Lücken, die etwa durch eine Änderung der Rechtslage entstanden sind, schließen, nicht aber fehlende Regelungen ersetzen. Daher war eine Auslegung des letzten Willens des Ehepaares vorliegend nicht möglich.

Im Übrigen war der Sohn auch nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Denn selbst wenn der Erblasser kein gutes Verhältnis zu ihm gehabt haben sollte, so hätte der Vater einen eventuellen Ausschließungswillen im Testament unmissverständlich niederschreiben müssen. Es wurden jedoch schon zum Ableben eines Ehegatten gar keine Regelungen getroffen. Es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte, dass der Sohn sowohl aufgrund gewillkürter als auch gesetzlicher Erbfolge „leer ausgehen" sollte. Er hatte somit Anspruch auf Erteilung des beantragten Erbscheins.

Übrigens: Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt. Danach gehören die Kinder eines Erblassers zu den Erben 1. Ordnung. Das bedeutet: Hat der Erblasser Kinder, erben diese und nicht etwa die Eltern des Verstorbenen. Darüber hinaus gilt unter anderem das sog. Linearsystem nach § 1924 II BGB. Sofern es mehrere Verwandte der gleichen Ordnung gibt - also etwa Kinder und Enkel des Erblassers -, so erben die Kinder des Erblassers. Solange sie leben, sind damit die Enkelkinder des Erblassers und alle anderen, die durch die Kinder mit ihm verwandt sind, von der Erbfolge ausgeschlossen.

(OLG München, Beschluss v. 19.12.2012, Az.: 31 Wx 434/12)

(VOI)

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