Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich kann ein Unterhaltsverpflichteter nach § 1603 Abs. 1 BGB angemessene Vorsorge für seine Rente und Krankenversicherung unterhaltsmindernd geltend machen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, der nach Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines Selbstbehalts nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu zahlen. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge gehören zum angemessenen Selbstbehalt und reduzieren das unterhaltspflichtige Einkommen.

Dies gilt aber nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete an ein minderjähriges Kind weniger oder nur den Mindestunterhalt zahlt. Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2013 entschieden, dass grundsätzlich bis zu 4 % des gesamten Bruttoeinkommens für eine angemessene Altersvorsorge aufgewendet werden dürfen, da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung häufig nicht zu einer angemessenen Rente führen, Eltern jedoch nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder zu verwenden. Dies wird auch als gesteigerte Unterhaltsverpflichtung bezeichnet.

Liegt diese vor, sind die Pflichten der Eltern zum Einsatz ihrer Arbeitskraft streng zu beurteilen.

Nach höchstrichterlicher Ansicht kann dies dazu führen, dass im Einzelfall auf sonst zulässige Ausgaben vom Unterhaltsverpflichteten verzichtet wird. Hierbei bedarf es einer Interessenabwägung, so der BGH. Minderjährigen Kindern ist die Möglichkeit genommen, durch eigene Bemühungen für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt etwas beizutragen. Daher wiegt die Verpflichtung der Eltern, mit Unterhaltszahlungen das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen, schwerer, als für die eigene Rente oder zusätzliche Absicherung im Krankheitsfall vorzusorgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema