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Girokonto vermieten leicht strafbar und teuer

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer sein Girokonto einem Unbekannten zur Verfügung stellt, macht sich schnell wegen Geldwäsche strafbar. Dazu haftet er für Schäden, die ein gewerbsmäßiger Betrüger damit anrichtet.

Immer wieder versprechen Betrüger im Internet, dass leichtes Geld zu verdienen sei. Der Kontoinhaber muss nur einige auf seinem Konto eingehende Zahlungen weiterleiten und wird dafür bezahlt. Dass dies aber nicht nur strafbar ist, sondern auch schnell richtig teuer werden kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesgerichthofes (BGH).

Strafrechtlich leichtfertige Geldwäsche

Der Betroffene stellte sein Girokonto einem Dritten zur Verfügung, der sich als Onlinehändler ausgab. Im Gegenzug sollte er monatlich 400 Euro erhalten. Dafür musste er nur eingehende Zahlungen in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro auf andere Konten weiterleiten.

Die Zahlungen stammten von Personen, die in einem Onlineshop einkaufen wollten. Doch ein Shop mit Waren existierte in Wahrheit gar nicht. Waren wurden nie geliefert. Das Ganze war von dem unbekannten Dritten geplant und diente einzig dazu, Geld einzusammeln und über Umwege ins Ausland zu transferieren.

Strafrechtlich betrachtet ist das gewerbsmäßiger Betrug. Zwar konnte die Staatsanwaltschaft dem Kontoinhaber keine bewusste Beteiligung an dem Betrug nachweisen und stellte die Ermittlungen wegen Beihilfe insoweit ein. Das Amtsgericht (AG) Hoyerswerda verurteilte ihn aber strafrechtlich wegen leichtfertiger Geldwäsche. Schließlich hatte er wesentlich dazu beigetragen, dass das betrügerisch eingesammelte Geld zumindest teilweise verschwunden ist.

Zivilrechtlich Schadensersatz

Der BGH musste sich nun noch mit den zivilrechtlichen Aspekten beschäftigen. Schließlich wollten die geprellten Kunden ihr Geld zurück. Der Käufer einer nie gelieferten Digitalkamera wandte sich daher an den Inhaber des Kontos, auf das er den Kaufpreis von knapp 300 Euro ja zunächst überwiesen hatte.

Der BGH entschied, dass ein Verbot der Geldwäsche unter anderem auch das Vermögen anderer Leute schützen soll. Der Kontoinhaber hat damit gegen ein Schutzgesetz verstoßen. Als Folge muss er den daraus entstehenden finanziellen Schaden ersetzen. Der geprellte Käufer kann also vom Kontoinhaber den für die Kamera gezahlten Kaufpreis zurückverlangen, auch wenn der das Geld gar nicht mehr hat.

(BGH, Urteil v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 302/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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