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Info Betrug
Als Betrug bezeichnet man ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter durch Täuschung eine andere Person dazu bringt, eine Vermögensverfügung zu treffen und sich so oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Die Strafbarkeit des Betrugs findet sich in § 263 Strafgesetzbuch (StGB).
Zunächst muss eine Täuschung vorliegen. Hierunter versteht man im juristischen Sinn das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Entstellen und Unterdrücken wahrer Tatsachen. Eine ausdrückliche Erklärung von Seiten des Täters ist nicht notwendig, die Täuschung kann auch konkludent über das Verhalten des Betrügers erfolgen. Diese Täuschung muss bei einer Person einen Irrtum erregen oder unterhalten, so dass sie zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird. Durch die Verfügung muss beim Opfer ein Vermögensschaden eingetreten sein. Hinweis: Bei Konstellationen, in denen die verfügende Person nicht mit dem Geschädigten identisch ist, spricht man von einem so genannten Dreiecksbetrug.
Als Vermögen wird die Summe aller Vermögenswerte nach Abzug aller Verbindlichkeiten bezeichnet. Die Verfügung kann in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen und muss dazu führen, dass sich das Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten unmittelbar als Folge der Vermögensverfügung mindert. Darüber hinaus muss bei einem anderen ein Vermögensschaden eingetreten sein, d.h. die andere Person muss nach der Tat über weniger Vermögen verfügen als vor der Tat. Bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen kann ein Vermögensschaden bereits mit dem Vertragsschluss vollendet sein (sog. Eingehungsbetrug) oder erst mit der Vertragserfüllung (sog. Erfüllungsbetrug). Der Täter muss dabei mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Hierunter versteht man die Absicht, sich oder einem Dritten diesen Vermögensvorteil rechtwidrig zu verschaffen. Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der Täter oder derjenige, zu dessen Vorteil die Verfügung vorgenommen wird, keinen fälliger und einredefreier Anspruch auf den Vorteil gegenüber dem Betrugsopfer hat.
Der einfache Betrug wird Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, der Versuch ist strafbar. In § 262 Absatz 3 StGB sind Strafverschärfungen vorgesehen, beispielsweise beim Bandenbetrug oder gewerbsmäßigen Betrug, bei denen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht kommt.
Aufgrund der rasanten Entwicklung der Informationstechnologie, mit denen die gesetzlichen Regeln nur schwer mithalten konnten, wurde die Strafbarkeit für den Computerbetrug in § 263a Strafgesetzbuch aufgenommen. Beim Computerbetrug liegt die Täuschungshandlung entweder in einer unrichtigen oder unvollständigen Programmierung, in der Verwendung von unvollständigen oder unrichtigen Daten (sog. Inputmanipulation), in der unbefugten Datenverwendung oder in einem sonstigen Einwirken auf die Datenverarbeitung (etwa wenn die Konsole manipulier wird). Hierdurch muss die Datenverarbeitung so beeinflusst werden, dass Vermögen eines anderen beschädigt wird.
Speziell ist auch der Subventionsbetrug (§ 284 StGB) und der Versicherungsbetrug (Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB), das Erschleichen von Leistungen (z.B. Schwarzfahren, Automatenmanipulation, § 265a StGB) und der Kreditbetrug (§ 265b StGB) geregelt.
Vom Diebstahl unterscheidet sich der Betrug wie folgt: Beim Diebstahl liegt der Schwerpunkt der Täteraktion auf der Wegnahme, beim Betrug überwiegt die Täuschungshandlung.
Der Betrug ist außerdem von der Untreue (§ 266 StGB) abzugrenzen. Handelt der Täter bei Begehung eines Betruges ohne jegliche Befugnis des Opfers, so hat der Täter bei der Untreue eine Befugnis über das Vermögen des Opfers zu verfügen. Diese Befugnis missbraucht der Täter dann zum Nachteil des Betroffenen obwohl er dazu verpflichtet ist, dessen Vermögensinteressen zu betreuen. Beispiel: Bankangestellter veruntreut das ihm von einem Kunden anvertraute Geld, indem er es den Betrag auf sein eigenes Konto überweist. Weitere spezielle Fälle der Untreue regeln § 266a (Veruntreuung von Arbeitsentgelt) und § 266b (Scheckbetrug und Kreditkartenmissbrauch).
Die Betrugstatbestände des StGB spielen insbesondere auch bei Straftaten im Bereich Wirtschaftsstrafrecht eine wichtige Rolle, beispielsweise Computerbetrug oder ähnliche betrügerische Vermögensdelikte. In Hinblick auf die Wirtschaftskriminalität enthält das Strafgesetzbuch weitere Sondertatbestände, zum Beispiel Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB) oder Wettbewerbsstraftaten (§§ 298 ff. StGB).
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