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Glücksspiel: Schadensersatz bei Verstoß gegen das Einzahlungslimit

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Wir haben bereits berichtet, dass viele von den in Deutschland lizensierten Onlineglücksspielanbietern die illegalen Anbieter von gestern sind.

Der dunkle Schatten der Vergangenheit ist und bleibt noch lange zu spüren, weil der Spielerschutz nach unserer Erfahrung zu oft ein leerer Begriff für Onlineglücksspielanbieter ist.

Insbesondere das monatliche Einzahlungslimit von 1.000,00 € ist das Paradebeispiel für den Spielerschutz. Denn mit dem begrenzten Einzahlungslimit beabsichtigte der Gesetzgeber, die Ausgaben der spielsuchtgefährdeten Spieler monatlich zu begrenzen und die damit korrespondierende Spielsucht zu bekämpfen.

Auf der anderen Seite stellt dieses Einzahlungslimit eine Einschränkung für die Gewinnerzielung dar. Es liegt auf der Hand, dass die Einschränkung der Gewinnerzielung nicht im Sinne der Anbieter ist. Demzufolge ist es kein Wunder, dass Onlineglücksspielanbieter das gesetzliche Einzahlungslimit massenhaft missachten.

Als Anwaltskanzlei für Spielerschutz haben wir diesen von den Spielern berichteten Verstoß rechtlich unter die Lupe genommen. Nach unserer Expertise steht den Spielern bei einem Verstoß dagegen ein Schadensersatzanspruch zu.

Wir haben bereits berichtet, dass das LG Bochum unsere Auffassung teilt und dem Spieler einen Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen das Einzahlungslimit zugesprochen hat.

Diese Rechtsprechung wurde nunmehr durch das LG Detmold fortgesetzt. Zu dem Schadensersatzanspruch hat das LG Detmold Folgendes ausgeführt:

„Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1. 241 Abs. 2 BGB. Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht aufgrund des Glücksspielvertrags. Dieser ist auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die Missachtung der mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpften Auflage weder nach § 284 StGB strafbar ist noch dies zu Nichtigkeit des Spielvertrags führt (BGH, Urteil vom 03.04.2008 - III ZR 190/07).

Die Beklagte hat wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des Glücksspielvertrags iVm den Vorgaben der Konzession ihre Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Zu den Nebenpflichten des Vertrages gehören auch Schutzpflichten, da die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden dürfen. Hiervon ist auch das Vermögen umfasst. Der Verstoß gegen die Vorgaben der Konzession kann dabei einen Schadensersatzanspruch wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung begründen (BGH, a.a.O.).“

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall, wenn für Sie kein Einzahlungslimit gesetzt wurde.

Auch wenn das Einzahlungslimit ohne Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gesetzt wurde, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu.

Zu beachten ist, dass die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mit der Bonitätsabfrage bei der SCHUFA zu vergleichen ist.

Scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. Wir beraten Sie kompetent und suchen nach entsprechenden Möglichkeiten, Ihre Rechte notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Als eine rechtsprechungsprägende Anwaltskanzlei für Onlineglückspiel vertreten wir erfolgreich Opfer der illegalen Onlineglücksspielindustrie bundesweit.



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