Glücksspiel und Werbung

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Die Verwaltungsgerichte und die tägliche Beratungspraxis beschäftigen immer mehr Fälle aus dem Glücksspielrecht. Die Branche hat in vielerlei Hinsicht eine Öffnung erfahren, auf dern anderen Seite bestehen erhebliche Suchtrisiken. Deshalb hat sich die Gesetzgebung und die Rechtsprechung vielfach auch unter Einbeziehung von EU-Recht und Judikatur mit entsprechenden Ge- und Verboten befasst.

Grundsätzlich ist es gem. § 5 I GlüStV gestattet, Werbung für erlaubte Glücksspiele zu senden, sofern diese den gesetzlichen Regelungen nicht zuwiderlaufen und die Sender Inhaber einer Erlaubnis gem. § 4 GlüStV sind.

Das VG München hat in seinem Urteil vom 27.01.2020 (M 17 S 19.5092) jedoch entschieden, dass eine Ausstrahlung von Werbung im Fernsehen für öffentliche Glücksspiele untersagt ist.

Grund für diese Entscheidung ist der Rechtsstreit einer Antragstellerin, die ein Fernsehprogramm anbietet. Ihr wurde ein Zwangsgeld angedroht, da sie mehrmals gegen einen Untersagungsbescheid verstoßen habe, der besagte, sie dürfe im Fernsehen öffentliches Glücksspiel nicht bewerben, § 5 III S1 GlüStV.

§ 5 III S1 GlüStV, der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, verbietet es, täglich von 6 Uhr bis 21 Uhr Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele zu werben. Eine Ausnahme dazu bilden Sportstätten.

Die Antragstellerin erhob gegen den ihr zugestellten Bescheid zur Zahlung von 10.000€ Zwangsgeld Klage. Der Bescheid diene laut der Antragsgegnerin dazu, einer erneuten Wiederholung des Verstoßes entgegenzuwirken. Durch die ausgestrahlte Werbung habe die Antragstellerin nicht nur gegen § 5 III S1 GlüStV verstoßen, sondern auch sachliche Informationen verbreitet, die zur Teilnahme an dem beworbenen Glücksspiel animieren. Vor allem bei nicht entschlossenen durchschnittlichen Zuschauern führe ihre Wortwahl der „Rekordlotterie“ dazu, an einem solchen Glücksspiel teilzunehmen.

Gegen diese Argumente brachte die Antragstellerin hervor, dass die Androhung des Zwangsgeldes rechtswidrig sei. Denn die von ihr ausgestrahlte Werbung falle als Sponsorhinweis unter § 8 RStV, welcher die Voraussetzungen für Sponsoring im Rundfunkbereich regelt, und sei somit nicht vom Verbot der Werbung umgriffen. Der Begriff „Rekordlotterie“ motiviere nicht unzulässig zur Teilnahme an Glücksspielen, da es sich nicht auf eine konkrete Gewinnhöhe beziehe.

Das Gericht erachtete die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung als voraussichtlich erfolglos. Denn die Zwangsgeldandrohung sei nach Prüfung der betroffenen Interessen rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Die Antragstellerin habe gegen die Unterlassenanordnung verstoßen, denn § 5 III S1 GlüStV sei weiter zu verstehen als die § 5 I, II GlüStV. § 5 III S1 GlüStV verbietet jegliche Werbung für Glücksspiele im Fernsehen, auch solche, die grundsätzlich gem. § 5 I, II GlüStV zulässig sind, da von dem Werbebegriff Gebrauch gemacht wird, der auch im Wettbewerbsrecht gilt. Werbung sei demnach darauf ausgerichtet, Absatzförderung zu erzielen und umfasst jegliche Arten von Werbung. Nicht die subjektive Vorstellung des Werbenden sei für die Werbeabsicht ausschlaggebend, sondern eine objektive Einschätzung der Zweckrichtung. Sie muss objektiv geeignet sein, den Werbeabsatz günstig für den Werbenden zu fördern.

Aus einer objektiven Sicht sei der Begriff der „Rekordlotterie“ somit dazu geeignet, zur Teilnahme an dem beworbenen Glücksspiel zu animieren. Auch das Sponsoring stellt keine Möglichkeit zur Umgehung des § 5 III S1 GlüStV dar. Gegensätzlich dazu ist § 5 III S1 GlüStV besonders beachtlich, wenn die Werbung im Rahmen eines Sponsorings gesendet wird.

Der von der Antragstellering verwendete Begriff gehe aus diesen Gründen über die zulässigen Hinweise eines Sponsorings hinaus und sei damit unzulässige Werbung. Denn genau wegen der ungeklärten Gewinnhöhe entstehe einen Anreiz am Glücksspiel teilzunehmen.

Foto(s): Janus Galka


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