Grenzen bei Lärm im Mehrfamilienhaus

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Nachbarn müssen ständigen Lärm vor allem in Ruhezeiten nicht hinnehmen. Dies gilt auch für Lärm, der durch Kinder verursacht wird.

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes München (AZ.: 281 C 17481/16) sind ständige laute Unterhaltungen, Geschrei, ein lauter Fernseher und Kinderlärm nach 20.00 Uhr nicht hinnehmbar und lösen Unterlassungsansprüche aus.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte den Mieter verklagt, er hatte teilweise sogar bis 6 Kinder gleichzeitig zu Besuch hatte. Das Gericht hatte von Nachbarn angefertigte Lärmprotokolle berücksichtigt. Der Beklagte hatte sich gerade im Hinblick auf seine "lebhaften Kinder" darauf berufen, dass kein Verstoß gegen die Hausordnung vorliege. Das Gericht sah jedoch hier auch das Maß überschritten, das bei Kindern noch hinnehmbar sei.

Im Verhältnis Vermieter-Mieter liegt in derartigen Fällen außerdem ein Mietmangel vor, der den Vermieter zur Abmahnung berechtigt bzw. den nachteilig betroffenen Mieter zur Minderung der Miete. Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). 

Grundsätzlich ist der Vermieter gemäß § 535 I S. 2 BGB zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem, d. h. mangelfreiem, Zustand verpflichtet. Treten an der Mietsache Mängel auf, so obliegt es dem Vermieter, diese unverzüglich zu beseitigen. Diese Pflicht besteht verschuldensunabhängig. Sie ist das Spiegelbild der Zahlungspflicht des Mieters („Geld hat man zu haben“).

Der Vermieter muss von dem Mangel Kenntnis erlangen, d. h. der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mangel anzuzeigen und ihn zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist aufzufordern. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, so entfällt das Recht des Mieters auf Mietminderung, allerdings nur für den Zeitraum der versäumten Anzeigepflicht. 

Die Mietminderung muss gegenüber dem Vermieter nicht geltend gemacht werden, sondern tritt automatisch kraft Gesetzes ein. Liegt ein beachtlicher Mangel vor, schuldet der Mieter für den Zeitraum, in welchem die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, nur einen geminderten Mietzins. 

Zu berücksichtigen ist jedoch immer der Einzelfall. Gerade beim Thema Lärm liegen die Befindlichkeiten oft weit auseinander. Daher ist es wichtig, Lärmprotokolle zu führen und Zeugen benennen zu können.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein


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