Grünfläche im Bebauungsplan und zulässige Bebauung

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In einem Bebauungsplan steuert die Gemeinde die zulässige Bebauung. Sie bestimmt ob und was gebaut werden darf. Jedoch ist die Festsetzung einer Grünfläche nicht automatisch ein völliges Bauverbot zu verstehen. 

Mit seinem Beschluss vom 24.05.2022 (2 L 6/21.Z) hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Festsetzung als Grünfläche in einem Bebauungsplan nicht automatisch dazu führt, dass dort keinerlei bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Vielmehr sind untergeordnete Bauten unzulässig. Dies war im konkreten Fall aber nicht gegeben.

Im zugrundeliegenden Fall gingen die Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vor, der sie dazu aufforderte, einen über einer ausgewiesenen Grünfläche errichteten Holzsteg, sowie einen Teil der Treppe in diesem Bereich zu entfernen.

Die Anlagen seien unzulässig, da sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes des Gebietes verstoßen. Dieser gebe vor, dass ausgewiesene Grünflächen nicht versiegelt werden dürfen und die Baugrenzen um nicht mehr als 0,50 m überschritten werden dürfen. Nur für Haustritte sei eine Ausnahmeregelung gegeben.

Das OVG ließ die Berufung der Kläger nicht zu.

Die Kläger beriefen sich darauf, dass ein Teilabbau des Steges nicht in Betracht gekommen sei und der Bescheid der Beklagten lediglich darauf basiere, dass die Anlagen die Baugrenze um bis zu 0,50 m überschritten haben sollen. Sowohl Treppe als auch Holzsteg dienen dem Betreten des Hauses, sodass die Grenze der 0,50 m nicht auf sie anzuwenden sei, da es sich um einen „Haustritt“ handle.

Das Hervorbringen der Kläger hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Beklagte sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht angehalten gewesen, einen Teilabbau in Erwägung zu ziehen. Denn dies setzte voraus, dass die Anlage bautechnisch teilbar und dennoch funktionsfähig sei.

Letzteres sei allerdings nicht umsetzbar, da der Steg bei einer maximalen Breite von 0,80 m für die vorgesehene Nutzung als „Zuwegung von der am südlichen Ende des Grundstückes befindlichen Garten- und Rasenfläche zum höher liegenden Wohngebäude“ nicht verwendet werden könne.

Darüber hinaus sei bei dem Ausmaß des Steges, der vollständig entlang einer Außenwand verläuft, nicht mehr von einem Haustritt die Rede. Das Gericht merkte an, dass es „Sache des Betroffenen [sei], eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen.“ Dies sei weder Aufgabe der Behörde noch des Gerichts.

Des Weiteren verstoßen die Anlagen auch gegen den Bebauungsplan, indem sie die Grünfläche versiegeln.

Die Fläche sei nach Ansicht der Kläger nicht versiegelt, da Wasser durch die Holzspalten  der Anlage hindurchfließen und vom Boden aufgenommen werden könne. Zwar werde das Gebiet im Bebauungsplan als „Gartenland“ bezeichnet; dies könne jedoch nicht dazu führen, dass keinerlei bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Denn das Gebiet diene der gärtnerischen Nutzung, von welcher eine Zuwegung nicht ausgeschlossen werden könne.

Doch auch diese Argumentation blieb erfolglos.

Einerseits überschreite das Vorhaben der Kläger die Baugrenzen um mehr als 0,5 m. Andererseits handle es sich um keinen „Haustritt“ im Sinne der Festsetzungen.

Darüber hinaus widerspreche es auch der Festsetzung der gärtnerischen Nutzung der Grünfläche. Zwar können auf einer als „Hausgarten“ festgesetzten Fläche bauliche Anlagen untergeordneter Bedeutung errichtet werden. Da der Steg allerdings 11m breit sei, komme eine untergeordnete Bedeutung nicht in Betracht.

Gleiches gelte für die errichtete Treppe. Selbst wenn die Festsetzung als „Hausgarten“ grundsätzlich nicht die Errichtung einer Treppe ausschließe, verstoße sie gegen das Verbot der Versieglung, da die Versickerung durch die Treppe erschwert werde.

Des Weiteren würde die Zulassung eines solchen Vorhabens Vorbild- und Folgewirkung für die Umgebung darstellen, sodass eine Befreiung von den Festsetzungen hier nicht möglich sei.


Foto(s): Janus GAlka


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