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Grundsatzurteil des BSG – Krankengeld trotz verspäteter AU-Bescheinigung!

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Die Verweigerung der Zahlung von Krankengeld wegen verspäteter AU-Bescheinigung führt nach wie vor zu einer Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten. Trotz des geänderten § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) V verlieren viele gesetzlich Versicherte ihren Anspruch auf Krankengeld, da die Praxen der Ärzte oft überlastet sind und es zu Verschiebungen von bereits vereinbarten Terminen kommt. Die rechtlichen Folgen der Terminverschiebung sind in der alltäglichen Praxis so gut wie nicht bekannt. Bisher hatte das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017, – B 3 KR 22/15 R -) immer einen persönlichen Kontakt zum Arzt verlangt, damit eine Lücke in der AU-Bescheinigung geschlossen werden kann. Dieses Erfordernis ging an der Praxis vorbei.

Nunmehr hat das BSG mit Urteil vom 26.03.2020, Az. – B 3 KR 10/19 R -, die Rechtsprechung zum Krankengeld bei verspäteter Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (endlich) fortentwickelt:

„(…) Der Senat konkretisiert diese Rechtsprechung dahin, dass es einem „rechtzeitig“ erfolgten Arzt-Patienten-Kontakt gleichsteht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat (…) Dies ist typischerweise zu bejahen bei einer auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals erfolgten Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins in der (naheliegenden) Vorstellung, ein späterer Termin sei für den Versicherten unschädlich, weil nach den AU-RL des GBA auch die begrenzte rückwirkende ärztliche AU-Feststellung statthaft sei. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Das Urteil ist die lang ersehnte Korrektur des BSG zur bisherigen Rechtsprechung. Versicherte haben oft gar keine Möglichkeit, den Arzt persönlich zu konsultieren. Das Praxispersonal organisiert die Terminvergabe eigenständig. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist aus Zeitgründen regelmäßig ausgeschlossen.

Es sollten jetzt alle Fälle ab 2016 dahingehend überprüft werden, ob mit der neuen Rechtsprechung ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Dies kann in vielen Fällen auch dazu führen, dass die Pflichtversicherung fortbestand und die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu Unrecht gefordert wurden.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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